In dem Musterprozess A.T.U / Carglass gegen Stellantis Europe S.p.A (vormals FCA Italy S.p.A) folgt nun auch das Landgericht Köln den von Osborne Clarke vertretenen Klägerinnen und verbietet Stellantis, den Zugang zum Fahrzeugdatenstrom von eigenmächtigen Bedingungen abhängig zu machen. 

Das Landgericht hatte zuvor die entscheidenden Rechtsfragen dem EuGH vorgelegt. Obwohl der EuGH in seiner Entscheidung die Praxis von Stellantis mit wünschenswerter Klarheit für unzulässig erklärt hatte, versuchte Stellantis das Landgericht davon zu überzeugen, der EuGH habe wesentliche Aspekte der Rechtslage nicht berücksichtigt. Dies gelte insbesondere für das Verhältnis zwischen den europäischen Regelungen zu Zugangsrechten auf der einen und Vorgaben zur Cybersecurity für Fahrzeughersteller auf der anderen Seite. Das Landgericht Köln trat dem entschieden entgegen und gab der Klage vollumfänglich statt. 

„Damit ist erneut bestätigt, dass regulierte Ansprüche des freien Marktes im Sinne von Wettbewerb und Verbraucherinteressen so zu erfüllen sind, wie im europäischen Recht vorgesehen. Sie dürfen nicht durch eigenmächtige Vorgaben der Hersteller eingeschränkt werden“, ordnet Marcus Sacré, Rechtsanwalt und Partner bei Osborne Clarke, die Entscheidung ein.

„Das Argument, die Einschränkungen seien zur Gewährleistung der Cybersicherheit zwingend erforderlich, lassen die Gerichte nicht gelten“, so Elisabeth Macher und Paul Schmitz von Osborne Clarke. „Dennoch sind Fahrzeughersteller gesetzlich verpflichtet, die Cybersicherheit ihrer Fahrzeuge sicherzustellen. Hersteller sehen sich nun vor der Herausforderung, dieser Verpflichtung Genüge zu tun.“

Das Urteil ist die erste Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu diesen Rechtsfragen und wird Auswirkungen auf sechs anhängige Verfahren gegen andere Fahrzeughersteller vor verschiedenen Gerichten haben. 

Das Osborne Clarke Team, das A.T.U und Carglass vor dem Landgericht Köln vertreten hat, bestand aus Marcus Sacré, Elisabeth Macher und Paul Schmitz.

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