Vertragsrecht / Commercial

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Die wichtigsten Punkte und was Sie jetzt schon tun können

Veröffentlicht am 17th Jun 2021

Aktueller Stand (06/2021): Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 11. Juni 2021 verabschiedet.

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Welches Ziel verfolgt das Gesetz?

Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entlang der Lieferkette eines Produkts oder einer Leistung

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

1. Januar 2023

Wer ist unmittelbar betroffen?

  • Unternehmen jeder Rechtsform mit
  • Sitz oder Zweigniederlassung (nach § 13d HGB) in Deutschland
  • mindestens 1.000 Arbeitnehmern
    - Übergangsregelung: bis Ende 2023 mindestens 3.000 Arbeitnehmer
    - Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften werden Obergesellschaft zugerechnet
    - Es zählen nur in Deutschland beschäftigte sowie aus Deutschland ins Ausland entsandte (nicht aber aus dem Ausland nach Deutschland entsandte) Arbeitnehmer

Was kommt auf Unternehmen zu?

  • Unternehmen müssen sich um die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards bemühen (keine Erfolgspflicht) und tragen dafür Sorgfaltspflichten
  • Sorgfaltspflichten greifen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (= direkte Vertragsbeziehung), mit Einschränkungen auch bei mittelbaren Zulieferern

Was passiert bei Verstößen gegen das Gesetz?

  • Behördliche Kontrolle des Bundesamts für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA):
    - z. B. Betreten der Räumlichkeiten; Ladung von Personen; Informations- und Auskunftspflichten (einschl. Herausgabe von Dokumenten); Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur Behebung von Missständen sowie ggf. zu konkreten Handlungen
    - Zwangsgelder bis EUR 50.000
  • Ggf. umsatzabhängige Bußgelder:
    - Durchschnittlicher Jahresumsatz unter EUR 400 Mio.: bis zu EUR 8 Mio.
    - Durchschnittlicher Jahresumsatz über EUR 400 Mio.: bis zu 2% des weltweiten (Konzern-)Umsatzes
    - Zusätzlich Eintrag im Wettbewerbsregister bei Geldbußen ≥ EUR 175.000
  • Ggf. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung, höchstens jedoch für drei Jahre)
  • Aus dem Lieferkettengesetz ergeben sich keine besonderen zivilrechtlichen Haftungstatbestände (insb. nicht nach § 823 Abs. 2 BGB)

Sorgfaltspflichten im Überblick

Lieferkette

Was können Sie jetzt schon tun?

  • Eigene Lieferketten prüfen: Sind alle mittelbaren Zulieferer bekannt? Wie groß ist der Einfluss auf Zulieferer? Gibt es bekannte Schwachstellen?
  • Frühzeitig mit Zulieferern sprechen: Welche Maßnahmen können von diesen umgesetzt werden? Wo benötigen diese Unterstützung, beispielsweise bei der Einflussnahme auf nachgeordnete (mittelbare) Zulieferer?
  • Verträge mit direkten Zulieferern prüfen: Gibt es bereits Verpflichtungen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards? Werden Audit- und Berichtspflichten in der Lieferkette durchgereicht?
  • Einkaufsbedingungen überarbeiten und etwaige Zielkonflikte adressieren; ggf. in lokale Sprachen übersetzen und veröffentlichen bzw. allen Zulieferern zur Verfügung stellen
  • Lieferkette digitalisieren
  • Vorbereitung von Dokumentation und Kontrollen entlang der Lieferkette: Wie können etwaige Pflichten umgesetzt werden? Können dabei ggf. Synergieeffekte mit anderen Herstellern und Zulieferern erzielt werden? Gibt es branchenspezifische oder -übergreifende Initiativen, denen beigetreten werden kann? Kann mit Zertifizierungen gearbeitet werden?
  • Berichtswesen bzw. Reporting anpassen
  • Prozesse für das unternehmensinterne Beschwerdeverfahren definieren
  • Menschenrechtsbeauftragten (o.ä.) benennen und in die Unternehmensstruktur integrieren
  • Personal schulen und sensibilisieren
  • Budget für die Umsetzung der Pflichten schaffen
  • Risikobasierten Ansatz verfolgen:„Das Schlimmste zuerst.“
  • Alle Maßnahmen und Schritte zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten dokumentieren
  • Nachhaltigkeitsstrategien als Marktvorteil nutzen

Hier finden Sie den Flyer zum Download

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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