Vertragsrecht / Commercial

Quick Bites: Fragenkatalog des BAFA zur Berichtspflicht nach dem LkSG

Veröffentlicht am 31st Okt 2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 14.10.2022 einen Fragenkatalog zur Berichterstattung gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht. Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer Berichtspflicht vollständig nachkommen können. Nachfolgend die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
 

Cranes lifting containers
Wer muss einen Bericht einreichen?

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen (mehr dazu hier) müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der sich aus dem LkSG ergebenden Sorgfaltspflichten erstellen.

Wann?
  • Berichtszeitraum ist das Geschäftsjahr des Unternehmens. Der Bericht muss 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen.
  • Erstmals erforderlich (bei Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern) für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis Ende des dann laufenden (Rumpf-)Geschäftsjahres. Bei weniger als 3.000 (aber mehr als 1.000) Arbeitnehmern ab 01.01.2024.
Wie?
  • Der Bericht ist in deutscher Sprache und elektronisch beim BAFA einzureichen. Das BAFA wird hierzu im Frühjahr 2023 einen Zugang anbieten (Online-Eingabemaske).
  • Zusätzlich ist der Bericht auf der Internetseite des Unternehmens für 7 Jahre kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
  • Mit der Beantwortung und Veröffentlichung des Fragenkatalogs des BAFA kommen Unternehmen ihrer Berichtspflicht nach.
  • Unklar ist bislang, ob der Berichtspflicht aus Sicht des BAFA nur durch Beantwortung des Fragenkatalogs entsprochen werden kann. 
Mit welchem Inhalt?

Der Fragenkatalog des BAFA besteht aus drei Abschnitten:

1. Stammdaten des Unternehmens 

2. Verkürzte Berichtspflicht

  • Allgemeine Fragen zur Einhaltung der Sorg-faltspflichten nach dem LkSG 
  • Fragen zu festgestellten menschenrechts- oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen
  • Der verkürzte Bericht ist ausreichend, wenn das Unternehmen plausibel darlegt, dass keine Risiken oder Verletzungen vorliegen.

3. Vollständiger Berichtsfragebogen

  • Ist auszufüllen, wenn das Unternehmen menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen festgestellt hat
  • Enthält ausführliche Fragen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG
Was droht bei Verstößen?
  • Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten oder die Berichtspflicht nach dem LkSG können als Ordnungswidrigkeiten mit umsatz-abhängigen Bußgeldern geahndet werden. 
  • Zusätzlich drohen ein Eintrag im Wettbewerbsregister und in der Folge der Aus-schluss von öffentlichen Vergabeverfahren.
  • Die Offenlegung von menschenrechts- oder umweltbezogenen Verletzungen kann An-lass zu strafrechtlichen Ermittlungen bieten.
  • BAFA: „Aussageverweigerungsrecht“ im Rahmen des Fragebogens für solche Fragen, deren Beantwortung die Gefahr strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeiten-rechtlicher Ermittlungen birgt.

Den Artikel können Sie hier als .pdf runterladen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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