Arbeitsrecht

Wer Daten schützt, ist geschützt: Die nationalen Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten haben auch unter der DS-GVO Bestand.

Veröffentlicht am 9th Jun 2020

Das LAG Nürnberg (Urteil vom 19. Februar 2020 – 2 Sa 274/19) bestätigte jüngst, dass die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 BDSG), mit Art. 38 Abs. 4 DS-GVO vereinbar sind.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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