Verbraucher-Recht geändert: AGB-Klauseln mit strenger Formvorschrift unwirksam

Veröffentlicht am 21st Okt 2016

Am 1. Oktober ist eine äußerst praxisrelevante Änderung des AGB-Rechts in Kraft getreten: Klauseln in Verbraucher-AGB sind unwirksam, wenn sie für eine Kündigung oder andere rechtlich relevante Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorschreiben, z.B. die Schriftform. Verbraucher können Verträge damit ab sofort wirksam per E-Mail kündigen.

Die neue Regel gilt für alle, auch schriftlich abgeschlossene Verträge. Erfasst sind auch anderweitige Erklärungen wie Mängelanzeigen. Nach alter Rechtslage konnte die Wirksamkeit von Kündigungen oder rechtlich relevanter Erklärungen oder Anzeigen grundsätzlich von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht werden. Dementsprechend sehen nahezu sämtliche AGB Schriftformklauseln vor – die jetzt unwirksam sind.

Solche Verstöße gegen das AGB-Recht sind äußerst einfach aufzudecken und entsprechend einfach abzumahnen. Insbesondere Verbraucherzentralen nehmen aktuelle Gesetzesänderungen gerne zum Anlass, um auf dieser Grundlage gegen Unternehmen vorzugehen. Unternehmer sollten ihre AGB darum dringend überprüfen und ggf. an die neue Rechtslage anpassen.

Mittelbare Geltung für Geschäftsverkehr?

Unmittelbar gilt die Gesetzesänderung nur für AGB, die gegenüber Verbrauchern gestellt werden. Gerichte haben aber in der Vergangenheit Klauselverbote im unternehmerischen Bereich für anwendbar erklärt.

In diesem Fall dürfte diese Gefahr aber gering sein. Unternehmen konnten schon bislang untereinander besondere Formvorschriften für rechtlich relevante Erklärungen oder Anzeigen vereinbaren, die in Verträgen mit Verbrauchern auch bereits vor der aktuellen Gesetzesänderung grundsätzlich unwirksam waren– und zwar auch in AGB. Hiervon wollte der Gesetzgeber nicht abweichen.

Im unternehmerischen Verkehr gibt es ein nachvollziehbares Bedürfnis, auch durch die Vereinbarung besonderer Form- oder Zugangsvoraussetzungen klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Unternehmen ist es auch grundsätzlich zumutbar, rechtlich relevante Erklärungen und Anzeigen wie vertraglich vereinbart oder jedenfalls unter Einhaltung der Schriftform abzugeben. Darin liegt regelmäßig kein Erschwernis der Rechtsdurchsetzung. Allenfalls exzessive Formerfordernisse können an der Generalklausel des § 307 Abs .1 BGB scheitern und demnach unwirksam sein, wenn sie den jeweiligen Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Zur rechtssicheren Gestaltung von AGB stehen Ihnen unsere Experten jederzeit sehr gerne zur Verfügung

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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