Bank- und Finanzrecht

StaRUG: Haben Sie alles im Blick?

Veröffentlicht am 19th May 2021

Relevante Neuerungen und Änderungen bei der Haftung der Geschäftsführung in der Unternehmenskrise

Waren die bisher normierten Pflichten der Geschäftsführung stets an den Eintritt der Insolvenzreife eines Unternehmens gebunden (vgl. §§ 64 GmbHG, 92 AktG), sieht § 1 StaRUG nun erstmals auch im Vorfeld einer Insolvenz Pflichten der Geschäftsführung zur Krisenfrüherkennung vor.

Die neuen Regelungen – wie auch bereits die bestehende Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO – richten sich an die Geschäftsführung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG).

Pflicht zur Krisenfrüherkennung gem. § 1 StaRUG

Die allgemeine Formulierung, die Geschäftsleiter wachen über die „Entwicklungen“, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, ergreifen bei Erkennen einer entsprechenden Entwicklung geeignete Gegenmaßnahmen und benachrichtigen die Überwachungsorgane, lässt konkrete Handlungspflichten kaum erkennen. Eine konkretisierende Rechtsprechung hierzu ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vorhanden.

Um sich als Geschäftsführer vor dem Vorwurf der Unterlassung der Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems zu schützen, sollte jedoch frühzeitig ein entsprechender Maßnahmenkatalog in der Unternehmensführung implementiert werden. Dieser sieht bei optimaler Ausgestaltung bereits Krisenfrüherkennungsmechanismen vor, die je nach Lage des Unternehmens greifen können.

Oberste Regel eines jeden Geschäftsführers sollte es sein, die getroffenen Maßnahmen zum Zweck des Nachweises in einem potentiellen straf- bzw. zivilrechtlichen Haftungsverfahren einer geordneten Dokumentation zuzuführen.

An dieser Stelle kann auf bereits vorhandene Checklisten, abrufbar bspw. unter www.existenzgruender.de verwiesen werden.

Welche Maßnahmen in welchem Umfang zu treffen sind, hängt stark vom Einzelfall – insbesondere von der Größe und Komplexität des Unternehmens – ab.
Orientieren kann sich ein Geschäftsführer an folgenden Fragestellungen:

  • Welchen Risiken sieht sich mein Unternehmen ausgesetzt?
  • Welche Risiken sind – im Hinblick auf den Schaden für das Unternehmen – mit welchem Gefährdungsgrad zu gewichten?
  • Welche Prozesse kann ich in mein Unternehmen integrieren, um die Risiken zu überwachen und ihnen frühestmöglich entgegenwirken zu können? Bei der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Unternehmens zu regelmäßig eingehenden neuen Aufträgen bspw., bietet sich ein Monitoring der Auftragslage durch den Vertrieb des Unternehmens an.

Anzeigepflichten gem. §§ 42 Abs. 1, 32 Abs. 3 StaRUG

Für die Zeit ab der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht bis zur Aufhebung ruht die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers gem. § 15 a InsO (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StaRUG. Die Restrukturierungssache wird gem. § 31 Abs. 2 StaRUG mit der Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht rechtshängig.

§§ 42 Abs. 1, 32 Abs. 3 StaRUG normieren allerdings eine Anzeigepflicht für den Geschäftsführer, respektive den Schuldner während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache, sofern die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eingetreten sind.

Kommt der Geschäftsführer dieser Anzeigepflicht nicht nach, drohen ihm strafrechtliche Konsequenzen (vgl. § 42 Abs. 3 StaRUG).

Bei Eintritt der Insolvenzreife attestiert das StaRUG dem Unternehmen keine Sanierungschance mehr.

Es ist somit weiterhin – auch ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache – unerlässlich für den Geschäftsführer, die Entwicklung des Unternehmens im Hinblick auf den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu überwachen.

Pflichten während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache gem. § 43 StaRUG

Die Pflichten des Geschäftsführers während dem Restrukturierungsverfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Geschäftsführer müssen darauf hinwirken, „dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt“ (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 StaRUG)
  • Infolge der organschaftlichen Vertretungsmacht sehen sich die Geschäftsführer überdies mit der Einhaltung der schuldnerischen Pflichten konfrontiert. Gem. § 32 Abs. 1 S. 2 StaRUG sind insbesondere Maßnahmen zu unterlassen „welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Restrukturierung gefährden. Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen“
  • Es besteht eine Mitteilungspflicht an das Restrukturierungsgericht von jeder wesentlichen, den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsgegenstands betreffenden Änderung (vgl. § 32 Abs. 2 StaRUG)
  • Der Geschäftsführer ist zur Anzeige an das Restrukturierungsgericht verpflichtet, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat (vgl. § 32 Abs. 4 StaRUG)

Für die Verletzung dieser Pflichten haftet der Geschäftsführer dem Schuldner gem. 43 Abs. 1 S. 2 StaRUG. Dabei handelt es sich um keine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern, sondern um eine reine Innenhaftung – entsprechend §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 AktG – gegenüber dem Schuldner.

Aufgrund der Vergleichbarkeit von § 42 Abs. 1 StaRUG mit § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO, droht dem Geschäftsführer in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB überdies eine Außerhaftung gegenüber den Gläubigern.

Sind Sie sich unsicher, wie Sie sich in der Krise Ihres Unternehmens verhalten sollen? Wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. Neben Beiträgen wie diesem halten wir Sie in regelmäßig stattfindenden Webinaren auf dem Laufenden – u.a. in unserer aktuellen Webinar-Reihe „Chancen in der Corona-Krise“.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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