Bank- und Finanzrecht

Quick Bites: Temporäre Anpassungen im Insolvenzrecht – Das SanInsKG tritt heute (9. November 2022) in Kraft!

Veröffentlicht am 9th Nov 2022

Nachdem das Bundeskabinett am 5. Oktober 2022 das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Krisenfolgenabmilderungsgesetz SanInsKG) beschlossen hat, wurde es nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren am 8. November 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt heute (am 9. November 2022) in Kraft. 

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Mit den anhaltenden Krisen (Corona-Krise, Ukraine-Krise, Energie-Krise) geht der Verlust eines wesentlichen Pfeilers eines jeden Unternehmens einher: Die Planbarkeit. Anders als noch während der Corona-Krise können betroffene Unternehmen bei der Energie-Krise nicht auf einen "Nachhol-Effekt" bauen. Die hohe Inflation sowie die Sorge der Verbraucher, ihre eigenen Strom- und Gasrechnungen möglicherweise nicht begleichen zu können, führen dazu, dass den Unternehmen branchenunabhängig die nötige Kundschaft fehlt.

Dies nimmt auch der deutsche Gesetzgeber wahr und möchte durch die Anpassungen den derzeit volatilen Energie- und Gaspreisen wie auch der insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Lage Rechnung tragen.

Sinn und Zweck des SanInsKG ist daher, die insolvenzrechtlichen Planungszeiträume vorübergehend anzupassen und so den krisenbetroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit einzuräumen.

Im Wesentlichen nimmt das SanInsKG folgende vorübergehende Anpassungen vor: 

  • Verlängerung der Insolvenzantragsfrist für den Insolvenzgrund der Überschuldung von derzeit sechs Wochen auf acht Wochen
  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung von 12 Monaten auf vier Monate
  • Erleichterter Zugang zur Eigenverwaltung und den (gerichtlichen/außergerichtlichen) Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nach dem StaRUG durch eine Reduzierung des Planungshorizonts: Verkürzung der maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs Monaten auf vier Monate 

Ausdrücklich nicht betroffen von den Änderungen ist der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit.
Eine Besonderheit des SanInsKG ist, dass die Änderungen für sämtliche Unternehmen gelten, und zwar unabhängig von einer Krisenbetroffenheit. Das heißt ein Kausalitätsnachweis für die Krisenbetroffenheit ist nicht zu erbringen. 

Die Anpassungen geltend zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Den Artikel können Sie hier als .pdf herunterladen.

 

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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