Arbeitsrecht
LAG München: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer
Veröffentlicht am 2nd Jan 2020
Schon lange herrscht Unsicherheit, ob Crowdworker Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Überwiegend wurde bisher angenommen, dass Crowdworker als Selbstständige einzuordnen seien. So sah es auch das LAG München in einem aktuellen Fall (LAG München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 8 Sa 146/19).
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