Arbeitsrecht

LAG München: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer

Veröffentlicht am 2nd Jan 2020

Schon lange herrscht Unsicherheit, ob Crowdworker Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Überwiegend wurde bisher angenommen, dass Crowdworker als Selbstständige einzuordnen seien. So sah es auch das LAG München in einem aktuellen Fall (LAG München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 8 Sa 146/19).

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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