Kurzes Update zum Bundesteilhabegesetz Reformstufe 2 - Neufassung des SGB IX zum 1. Januar 2018 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Veröffentlicht am 11th Apr 2018
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) ist am 29. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündigt worden. Zum 1. Januar 2018 ist nunmehr die 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten. Diese hat u.a. eine Neustrukturierung des SGB IX im Bereich des Schwerbehindertenrechts zum Inhalt, somit auch eine gesetzliche Neuregelung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Seit dem 1. Januar 2018 ist die gesetzliche Grundlage des BEM in § 167 Abs. 2 SGB IX verankert. Ein BEM ist durchzuführen, sofern Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. In diesen Fällen sind die Arbeitgeber nach dem Gesetz angehalten, mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers die Möglichkeiten zu erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Der Arbeitgeber ist nunmehr in den Fällen, in denen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, gehalten, die Rehabilitationsträger und bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Integrationsämter zum Verfahren hinzuzuziehen (§ 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
Die ursprünglich zu beteiligenden gemeinsamen Servicestellen gibt es nun nicht mehr. Der Gesetzgeber hat sich von dieser Idee im Zuge der Neustrukturierung des SGB IX verabschiedet und dafür die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger für eingehende Anträge von Versicherten neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2018 ist derjenige Rehabilitationsträger zuständig, der zuerst aufgesucht wird. Für bestehende gemeinsame Servicestellen existiert eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018, d.h. die gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zu diesem Zeitpunkt. Für die Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen findet bis dahin § 22 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechende Anwendung (§ 241 Abs. 7 SGB IX).
Des Weiteren sollen auch unabhängige Beratungen gestärkt werden (§ 32 SGB IX). So fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
Die Integrationsämter sollen früher als bisher vom Arbeitgeber in das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eingebunden werden, so dass der Eintritt einer Behinderung des Arbeitnehmers einschließlich einer chronischen Krankheit möglichst vermieden werden kann. Daher sind sie im Zuge der gesetzlichen Neuregelung bereits im § 3 Abs. 1 SGB IX genannt, in dem es um den Vorrang der Prävention geht.
Der Gesetzgeber hat zur Förderung der Bereitschaft von Arbeitgebern, ein BEM einzuführen, ausdrücklich Anreize vorgesehen: Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern (§ 167 Abs. 3 SGB IX).
Beteiligungserfordernis bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
Neu verortet in § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist auch das bereits mit dem Bundesteilhabegesetz zum 30. Dezember 2016 in Kraft getretene Beteiligungserfordernis bei einer Kündigung schwerbehinderter Menschen. Danach ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist demnach Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer.