Bank- und Finanzrecht

Der Aufsichtsrat in der Unternehmenskrise: Kammergericht Berlin zur Haftung von Aufsichtsräten für verbotene Zahlungen des Vorstandes

Veröffentlicht am 9th Aug 2021

Haftungsfragen von Organmitgliedern sind Gegenstand unzähliger Urteile. Für betroffene Organmitglieder ist es allerdings unerlässlich, sich mit der Thematik regelmäßig auseinanderzusetzen und gerichtliche Hinweise in die Praxis umzusetzen. Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund der bereits seit langem geführten Debatte um eine Professionalisierung der Aufsichtsgremien.

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KG Berlin, Urteil v. 29. April 2021 – 2 U 108/18

Erst kürzlich befasste sich das Kammergericht mit der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) für verbotene Zahlungen des Vorstandes nach Eintritt der Insolvenzreife.

Besonders an diesem Fall ist, dass es auf den ersten Blick scheint, dass dem Aufsichtsrat aufgrund seiner Beschlussunfähigkeit und der bewussten Vorenthaltung von Informationen durch den Vorstand keinerlei Handlungsoptionen offenstanden, „pflichtgemäß“ zu handeln. Dies sieht das Kammergericht allerdings anders und zeigt auf, welche Optionen Aufsichtsratsmitgliedern auch in verfahrenen Situationen zur Verfügung stehen.

Zusammenfassend sollten sich Aufsichtsratsmitglieder Folgendes ins Gedächtnis rufen:

  • Im Haftungsfall können sich Aufsichtsratsmitglieder nicht auf die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats berufen.
  • Erscheinen die Berichte des Vorstands unklar, unvollständig oder inhaltlich unrichtig, hat der Aufsichtsrat nachzufassen und eigene Nachforschungen anzustellen.
  • Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, Verstöße des Vorstands im Sinne des § 93 Abs. 3 AktG zu verhindern. Je angespannter die Lage des Unternehmens, desto intensiver hat die Überwachungstätigkeit zu erfolgen.
  • Wird ein zwingend erforderlicher Insolvenzantrag durch den Vorstand nicht gestellt, hat der Aufsichtsrat erforderlichenfalls ein ihm unzuverlässig erscheinendes Vorstandsmitglied abzuberufen.
  • Aufgrund der Beweislastumkehr ist ein Aufsichtsratsmitglied darlegungs- und beweispflichtig für das Vorhandensein eines Informationssystems und dessen sachgerechte Ausgestaltung.
  • Es ist unerlässlich die Erfüllung des Pflichtenkanons einer umfassenden Dokumentation zuzuführen, auf diese in einem späteren Haftungsfall zu Beweiszwecken zurückgegriffen werden kann.
  • Um einer drohenden Haftung zu entgehen, ist als „ultima ratio“ immer an die Möglichkeit der Amtsniederlegung zu denken.

Hintergrund

  • 64 GmbHG a.F. und § 92 AktG a.F. regelten die Haftung der Geschäftsführung und des Vorstandes für „verbotene“ Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft. Seit dem 1. Januar 2021 ist durch das SanInsFoG mit der Einführung von § 15b InsO eine einheitliche Regelung geschaffen worden. Das Urteil bezieht sich zwar noch auf § 92 AktG a.F., gilt jedoch aufgrund der Verweisung von § 116 AktG n.F. auf § 15b InsO für die aktuelle Rechtslage gleichermaßen.
  • 15b InsO verpflichtet unmittelbar lediglich den Vorstand einer AG. Gleichwohl ist der Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 1 AktG verpflichtet, die Einhaltung des Zahlungsverbots gem. § 15b InsO durch den Vorstand zu überwachen. Hierfür werden dem Aufsichtsrat durch das AktG verschiedene Instrumente zur Verfügung gestellt. Gemäß § 111 Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat bspw. umfassende Informationen über die wirtschaftliche Lage vom Vorstand einholen (sog. Vorstandsberichterstattung).

Grundsätzlich hat der Aufsichtsrat dabei die Intensität der Überwachung an die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft anzupassen.

Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand unverzüglich Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen mehr leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes nicht vereinbar sind.

Kommt es zum Haftungsfall, haben die Mitglieder des Aufsichtsrates aufgrund der Beweislastumkehr gem. §§ 116, 93 Abs. 2 Satz 2 AktG zu beweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht im konkreten Fall gerecht geworden sind.

Entscheidung des Kammergerichts

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Die Beklagten sind zwei der ursprünglich drei Aufsichtsratsmitglieder der AG. Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens in dem Umfang, wie die Insolvenzmasse durch die verbotenen Zahlungen geschmälert wurde.

Das dritte Aufsichtsratsmitglied war seit Mitte 2013 schwer erkrankt und verstarb später, ohne das ein Nachfolger bestellt wurde. Die AG war spätestens seit dem 31. Dezember 2013 zahlungsunfähig. Im Verfahren trugen die beiden Aufsichtsratsmitglieder vor, dass ihnen die wirtschaftliche Situation der AG frühestens im Juli 2014 bewusst geworden sei und sie erst im Oktober 2014 Kenntnis von der Insolvenzreife der AG gehabt hätten.

Feststeht, dass tatsächlich wiederholt Informationen über die wirtschaftliche Situation vom Vorstand eingefordert wurden, dieser jedoch die Aufsichtsratsmitglieder nur lückenhaft informierte und mit vorausgesagten Zahlungseingängen aus verschiedenen Projekten „hingehalten“ hat.

Hinzu kam, dass der Aufsichtsrat aufgrund der Krankheit des dritten Aufsichtsratsmitgliedes nicht mehr beschlussfähig gewesen ist und daher überhaupt nicht in der Lage war, Maßnahmen wie eine Abberufung des Vorstandes durchzusetzen.

Das Landgericht Berlin folgte erstinstanzlich dem Vortrag der Aufsichtsräte. Es bestünde kein allgemeines Misstrauensgebot der Aufsichtsräte gegenüber dem Vorstand. Da der Aufsichtsrat tatsächlich beschlussunfähig gewesen ist, habe keine Möglichkeit bestanden gegen den Vorstand vorzugehen. Daher könne eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats nicht kausal für die „verbotenen“ Zahlungen des Vorstandes gewesen sein, die zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hätten.

Das Kammergericht sah demgegenüber eine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder als gegeben an. Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, den Vorstand zu überwachen und auf die unverzügliche Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken. Indizien für eine angespannte wirtschaftliche Lage habe u.a. bereits die vorläufige Bilanz für 2012 enthalten, die einen erheblichen Jahresfehlbetrag ausgewiesen habe.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte eine kontinuierlichere und engmaschigere Unterrichtung des Aufsichtsrates durch den Vorstand eingefordert werden müssen. Die Aufsichtsratsmitglieder dürften sich nicht bloß auf die Berichte des Vorstandes verlassen, sondern müssten vielmehr selbst kontrollieren und plausibilisieren.

Die Aufsichtsratsmitglieder könnten sich auch nicht auf ihre Beschlussunfähigkeit berufen. Zum einen hätten sie spätestens zu Beginn des vierten Quartals 2013 die Herstellung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats gem. § 104 AktG herbeiführen müssen. Zum anderen wird die Stellung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Beschlussunfähigkeit nicht berührt. Die Aufsichtsratsmitglieder müssten weiterhin ihre Pflichten erfüllen und unterliegen nach wie vor ihrer gesetzlichen Haftung.

Nach der Auffassung des Kammergerichts, können Aufsichtsratsmitglieder auch nicht einwenden, dass die „verbotenen“ Zahlungen „so oder so“ getätigt worden seien. Ihnen habe nicht „faktisch die Durchsetzungsmacht“ gefehlt, denn sie hätten notfalls die satzungswidrigen Zahlungen unter einen ad-hoc Zustimmungsvorbehalt stellen können oder den Vorstand gem. § 84 AktG abberufen können umso selbst – aufgrund der Führungslosigkeit der Gesellschaft – den Insolvenzantrag gem. § 15a Abs. 3 InsO stellen zu können.

Da dies unterblieben sei, haften die Aufsichtsräte für die Verstöße des Vorstandes gegen das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 AktG a.F auf Schadensersatz.

Folgen

Für die Praxis ergeben sich aus dem Urteil des Kammergerichts keine erhöhten Kompetenzen für die Mitglieder des Aufsichtsrats während einer Unternehmenskrise. Dennoch ruft die Entscheidung ins Gedächtnis, dass die bestehenden Überwachungs- und Beratungspflichten intensiviert werden müssen, sobald es die Risikolage der Gesellschaft erfordert. Umgesetzt werden kann dies bspw. über eine erhöhte Informationsversorgung oder einen engmaschigeren Austausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.

Aus präventiver Perspektive sollte überlegt werden, bereits frühzeitig die Implementierung von Zustimmungsvorbehalten für bestimmte operative Tätigkeiten und Geschäfte oberhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes in die jeweiligen Geschäftsordnungen anzuregen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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