Bank- und Finanzrecht

Chancen in der Corona-Krise – Seit dem 1. Mai 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder uneingeschränkt!

Veröffentlicht am 5th May 2021

Am 30. April 2021 ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG ausgelaufen. Seit dem 1. Mai 2021 müssen daher sämtliche Unternehmen, auch solche die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, wieder fristgerecht Insolvenz anmelden.

Die Geschäftsführung eines Unternehmens hat somit wieder regulär spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Sollten Sanierungsbemühungen bereits jetzt keine Aussicht auf Erfolg haben, ist unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen.

Ein Resultat der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist, dass sich viele Geschäftsführer aktuell auf einem haftungsträchtigen Terrain bewegen. Um einer persönliche Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen, sollte die Geschäftsführung eines Unternehmens nunmehr umgehend prüfen, ob bereits eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.

Dabei muss die Unternehmenskrise allerdings nicht das endgültige Aus bedeuten. Denn mit einem frühen Insolvenzantrag steigen die Chancen einer erfolgreichen Sanierung sowie einer Umstrukturierung der Verbindlichkeiten des krisenbehafteten Unternehmens.

Kommt die Geschäftsführung zum Ergebnis, dass lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist damit der Weg frei für das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Es eröffnet die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzuführen. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren bietet es beispielsweise den Vorteil, ein Sanierungsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu vollziehen. Eine öffentliche Bekanntmachung findet beim StaRUG-Verfahren nicht statt.

Unser Partner Jürgen Ehrlichmann erklärt in diesem Zusammenhang, „dass durch das StaRUG für krisenbehaftete Unternehmen Anreize geschaffen werden sollen, rechtzeitig tätig zu werden, um auch in Zukunft wirtschaftlich erfolgreich zu sein“.

Das Auslaufen der Aufhebung der Insolvenzantragspflicht stellt somit keinen Anlass zur Sorge dar. Vielmehr sollte es betroffenen Unternehmen den nötigen Anstoß geben, ihre Ängste zu überwinden und die mit der Krise einhergehenden Chancen wahrzunehmen. Insbesondere die von der Insolvenzordnung und dem StarRUG zur Verfügung gestellten Instrumente ermöglichen es, das Ruder doch noch einmal herumzureißen. Welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen und welche Risiken Sie auf Ihrem Weg zu beachten haben, erklären wir Ihnen gerne in einem Gespräch oder in einem unserer Webinare „Chancen in der Corona-Krise“.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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