Auf korrektem Kurs?
Veröffentlicht am 8th Sep 2020
Im Rahmen einer Unternehmensführung stellt sich mitunter auch die Frage, nach welchem Turnus beziehungsweise aufgrund welcher Indikatoren eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen ist.
Die Überschuldung stellt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist, einen Insolvenzantragsgrund dar. Eine Überschuldung verpflichtet die gesetzlichen Vertreter, unverzüglich spätestens aber nach drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen [§ 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)]. Bei Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflicht droht neben den strafrechtlichen Folgen [§ 15a Abs. 4 und 5 InsO sowie §§ 283f. Strafgesetzbuch (StGB)] auch eine persönliche Haftung [§§ 64 GmbH-Gesetz (GmbHG), § 92 Aktiengesetz (AktG), § 130 Handelsgesetzbuch (HGB)]. Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen nicht mehr die Verbindlichkeiten deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Keine Überschuldung liegt also vor, wenn eine Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist (positive Fortbestehensprognose). Damit liegt der Fokus der Überschuldungsprüfung auf den Anforderungen an die Fortbestehensprognose anstatt – wie bisher – auf der Bewertung der Vermögensgegenstände.
Handelsrechtliche Fortführungsprognose
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose, die von der handelsrechtlichen Fortführungsprognose abzugrenzen ist. Letztere ist in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB geregelt:
„Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“
Im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses führt § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB dazu, dass die gesetzlichen Vertreter eine Prognose darüber zu erstellen haben, ob bei der Bewertung weiterhin von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist. Begrifflich wird die insolvenzrechtliche Prognose als in Abgrenzung zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose als Fortbestehensprognose bezeichnet.
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