Arbeitsrecht

ArbG Berlin: Zeiterfassung durch Fingerabdruck ohne Einwilligung unzulässig

Veröffentlicht am 17th Mar 2020

Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerabdruck ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie ist damit ohne Einwilligung der betroffenen Person unzulässig (ArbG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 29 Ca 5451/19).

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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