Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat heute geurteilt: Die Eingliederung von Geschäftsfeldern der RWE-Tochter Innogy in den E.ON-Konzern ist zulässig. Damit bestätigt das Gericht die Fusionskontrollfreigabe der Europäischen Kommission, die vor dem EuG von Osborne Clarke vertreten wurde. 

Die heutigen Urteile bestätigen den Kauf des Energievertriebs von RWE durch E.ON. E.ON erwirbt die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der RWE-Tochter innogy. Die EU-Kommission hatte die Transaktion zwischen den deutschen Energieriesen unter Auflagen erlaubt. Sie könne die Übernahme von innogy durch E.ON genehmigen, weil Verpflichtungszusagen von E.ON sicherstellen, dass der Zusammenschluss in den Ländern, in denen diese Unternehmen tätig seien, nicht zu einer geringeren Auswahl und höheren Preisen führen werde, kommentierte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager zum Zeitpunkt der Freigabeentscheidung. 

Gegen diese Freigabe hatten mehrere deutsche Energieversorger geklagt und versucht, die Übernahme zu Fall zu bringen, darunter die Stadtwerke aus Frankfurt und Leipzig sowie die EVH GmbH aus Halle/Saale (Az. T-53/21 ff.).

Bereits im Mai dieses Jahres hatte das EuG die Klagen von elf deutschen Stadtwerken gegen die Übernahme von E.ON-Kraftwerken durch RWE abgewiesen und damit den ersten Teil des Asset Swap zwischen den beiden Essener Energiekonzernen bestätigt. Die heutigen Entscheidungen bestätigen den zweiten Teil des Vermögenstausches, den die Kommission vertieft geprüft hatte. 

Die Europäische Kommission wurde vor dem EuG vertreten durch die Osborne Clarke Rechtsanwälte Dr. Thomas Funke (Kartellrecht) und Dr. Alexander Dlouhy (Energierecht). 

Die Urteile fördern die Investitionssicherheit in der europäischen Energiewirtschaft und bestätigen die gründliche Arbeit der Kartellbehörde. Die heutigen Entscheidungen klären auch, wann Unternehmen gegen Zusammenschlussfreigaben der Kommission gerichtlich vorgehen können.

Dr. Thomas Funke

Die Entscheidungen bringen Klarheit für die Branche, was angesichts der vielen aktuellen Entwicklungen zu begrüßen ist. Gegen die Entscheidungen des EuG ist das Rechtsmittel zum EuGH gegeben.

Dr. Alexander Dlouhy

Acht Energieversorger, deren Drittbeschwerden das EuG zurückwies, wurden vertreten von Rechtsanwältin Dr. Ines Zenke und Rechtsanwalt Dr. Tigran Heymann von der Kanzlei Becker Büttner Held.

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