Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Weder Landgericht noch das OLG hatten den in dem vorgeschalteten selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten Gutachter auf den Antrag des Nachbarn hin angehört und damit das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Az. V ZR 214/14).
Zudem wies der BGH darauf hin, dass der Anspruch des Klägers aus § 906 analog BGB nicht ausgeschlossen werden könne. Danach muss ein Grundstückseigentümer es nicht hinnehmen, wenn z.B. Gase, Gerüche und Erschütterungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, übermäßig auf sein Grundstück einwirken. Das kann auch auf Wasser und Schlamm zutreffen, die nach einem Grundbruch von einer benachbarten Baustelle auf ein Bestandsgebäude einwirken.
Der erfolgreiche Kläger wird im Verfahren von der Osborne Clarke-Partnerin Katharina Feddersen beraten. Prozessvertreterin vor dem BGH war Silke Scheuch.