Seit langem ist unklar, wie die Ausnahmebestimmung für die Vermietung von Wohnraum in Studentenwohnheimen zum vorübergehenden Gebrauch zu interpretieren ist. Der BGH hatte in einem Urteil näher bestimmt, was unter einem Studentenwohnheim im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist (Az. ZR 92/11). Erforderlich ist demnach ein Belegungskonzept, das Rotation und zeitlich begrenzte Vermietung vorsieht.

Dr. Gerd Hoor, Partner von Osborne Clarke: „Öffnet der Betreiber das Angebot für andere Nutzergruppen, verliert er im schlimmsten Fall die Möglichkeit, das Rotationsprinzip anwenden zu können. Das ist aber laut Rechtsprechung ein zwingend erforderlicher Bestandteil eines Wohnheims“. Alle Studenten sollen die Möglichkeit bekommen, während ihres Studiums einen Wohnheimplatz zu erhalten. Deswegen dürften die Verträge jeweils nur für einen kurzen Zeitraum geschlossen werden. Dieses Prinzip gelte jedoch nicht für reguläre Mieter, die gegen die knappe Vertragsdauer klagen könnten.

Osborne Clarke berät führende Unternehmen ausgewählter Sektoren umfassend im Wirtschafts- und Steuerrecht. Im Bereich studentisches Wohnen hat die Kanzlei führende Marktakteure erfolgreich bei Projekten in mehreren europäischen Ländern begleitet.

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