Zeitlich befristeter Vertrag trotz vorheriger Heimarbeit möglich - Heimarbeit ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des TzBfG

Veröffentlicht am 3rd Jan 2017

Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden kann, wenn zwischen den Beteiligten vorher ein Heimarbeitsverhältnis bestand. Die Befristung verstößt nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, da das Heimarbeitsverhältnis nicht als schädliches Vorarbeitsverhältnis anzusehen ist (BAG, Urteil v. 24. August 2016 – 7 AZR 342/14).

Der Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 15. Juni 2009 als Konfektionärin auf Grundlage eines Heimarbeitsvertrages für die Beklagte tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte beispielsweise die Nachbearbeitung von und Fehlerbehebung an Modeschmuck.

Der ursprüngliche Heimarbeitsvertrag war zunächst bis zum 14. Juni 2010 befristet und wurde später um ein Jahr, bis zum 14. Juni 2011, verlängert.

Seit dem 1. September 2010 war die Klägerin dann im Rahmen eines mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages als „Team Member Operative Post Processing“ beschäftigt. Die bisher in Heimarbeit ausgeführten Tätigkeiten übte die Klägerin nunmehr in dem Betrieb der Beklagten aus.  Auch dieser Arbeitsvertrag wurde auf die Dauer von einem Jahr befristet, später noch einmal verlängert bis zum 31. August 2012.

Im Juli 2012 teilte die Beklagte der Klägerin dann mit, dass sie nicht zusichern könne, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. August 2012 hinaus unbefristet fortbestehen werde. Die Klägerin macht mit der Klage die Unwirksamkeit der Befristung und das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend.

Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatten die Klage abgewiesen. Nun hatte auch die Revision vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des BAG war die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Arbeitsvertrag konnte, so die Richter, für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.

Eine solche sachgrundlose Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 HAG sei jedoch kein solches Arbeitsverhältnis, wie das BAG nun festgestellt hat.

Da der Volltext des Urteils des BAG derzeit noch nicht vorliegt, bleibt abzuwarten, ob sich die Erfurter Richter auch bei der Begründung der Auffassung der Vorinstanz anschließen. Das LAG Köln hat sein Urteil damit begründet, dass der Heimarbeiter aufgrund seiner persönlichen Selbstständigkeit in der Art und Weise der Arbeitserledigung, der Arbeitsleistung sowie der Nutzung der Arbeitszeit kein Arbeitnehmer sei. Den in dem Betrieb und dessen Ordnung eingegliederten Arbeitnehmern stehe eine solche Selbstständigkeit nicht zu. Daher erfolge keine Gleichstellung.

Sinn und Zweck des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bestünde nach Ansicht des LAG vor allem darin, sog. Befristungsketten oder Kettenverträge zu verhindern. Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung dürfe von den Arbeitgebern genutzt werden. Zweck der gesetzlichen Regelung sei nicht, dass keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen.

Hinweise für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung des BAG ist aus Arbeitgebersicht erfreulich. Der Katalog von vorherigen Tätigkeiten, welche keine schädliche Vorbeschäftigung darstellen, wird hier durch die in der Praxis immer beliebter werdende Heimarbeit  ergänzt. Damit wird dem Arbeitgeber eine Sachverhaltsgestaltung zugestanden, in der er eine sachgrundlose Befristung für die Höchstdauer von bis zu zwei Jahren vereinbaren kann. In ähnlicher Weise ist dies beispielsweise möglich bei vorhergehenden Berufsausbildungsverhältnissen oder Praktika.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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