Arbeitsrecht

Vorzeitige Kündigung im Ausbildungsverhältnis – Längere Kündigungsfrist für Auszubildende

Veröffentlicht am 28th Jun 2018

Ein Auszubildender darf bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis auch mit einer längeren als der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG normierten Frist von vier Wochen zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt kündigen. (BAG, Entscheidung vom 22. Februar 2018 – 6 AZR 50/17).

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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