Unzulässiger Antrag des Betriebsrates auf Arbeitsbefreiung
Veröffentlicht am 7th Sep 2017
Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeiten an einer Betriebsratssitzung teil, so ist die Geltendmachung der Freistellung von der Arbeitsleistung – insbesondere wenn eine Überschreitung der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit droht – vom Arbeitnehmer selbst gerichtlich geltend zu machen. Der Betriebsrat ist insoweit nicht antragsbefugt. (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 17/15).
Der Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Arbeitspflicht von Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Streitig ist, ob die Arbeitgeberin die volle tägliche Arbeitsleistung eines Betriebsratsmitglieds verlangen kann, wenn wegen Teilnahme an einer Betriebsratssitzung vor Schichtbeginn die zulässige Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überschritten würde.
In der Filiale der Arbeitgeberin, einer Einzelhandelskette, findet die Betriebsratssitzung regelmäßig wöchentlich von 8 bis 15 Uhr statt. Ferner wird im Dreischichtbetrieb gearbeitet: Die erste Frühschicht beginnt um 7 Uhr, die zweite Frühschicht um 8 Uhr und die Spätschicht um 11.05 Uhr. Auch an Sitzungstagen sind Betriebsratsmitglieder unter Umständen für die Spätschicht eingeteilt. Die Filialleiterin teilte im Februar 2014 dem Betriebsrat mit, dass sie die für die Spätschicht eingeteilten Betriebsratsmitglieder im Anschluss an die Betriebsratssitzung noch bis Schichtende zur Arbeitsleistung heranziehen möchte – ein Freizeitausgleich könne nicht mehr am selben Tag stattfinden. Betriebsratsmitglied H, das am 27. August 2014 zunächst von 8 bis 15 Uhr an der Betriebsratssitzung teilnahm, begann anschließend seine Schicht, verließ dann allerdings um 17.36 Uhr die Filiale der Arbeitgeberin.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin könne Betriebsratsmitglieder wie H nicht bis Spätschichtende beschäftigen. Dahingehende Feststellungsanträge wurden vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht abgewiesen.
Die Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats beim BAG hatte keinen Erfolg.
Laut BAG seien die Feststellungsanträge des Betriebsrates bereits unzulässig. Antragsbefugnis im Beschlussverfahren setze die Betroffenheit in einer kollektivrechtlichen Rechtsposition voraus.
Die Vorschrift des § 3 Satz 1 ArbZG begründe kein solches Recht sondern nur ein individuelles Recht des Arbeitnehmers. Streitig seien die arbeitszeitrechtlichen Grenzen der Arbeitspflicht, so dass es sich um das Rechtsverhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer handele. Zwar ergebe sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern aus § 37 Abs. 2 Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG), es stehe dem Betriebsrat aber nicht zu, dieses Recht geltend zu machen, wenn Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer Arbeitszeit an dessen Sitzungen teilnähmen.
Auch aus der Pflicht zur Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folge kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht. Im Rahmen dieser Vorschrift könne er den Arbeitgeber lediglich rügen und zur Einhaltung der Vorschriften drängen.
Hinweise für die Praxis
Das Urteil des BAG bedeutet Klarstellung: Solange Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Betriebsrat befugt, die Freistellung seiner Mitglieder vom Arbeitgeber gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG zu verlangen. Ferner kann er dieses Verlangen gerichtlich durchsetzen, da er in diesem Falle in einer kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen ist.
Sofern die Sitzung jedoch außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, ist der Betriebsrat nicht berechtigt, die Freistellung eines Mitglieds für Arbeitszeiten außerhalb des Stattfindens der Betriebsratssitzung gerichtlich durchzusetzen. In diesem Falle ist es dem Betriebsratsmitglied lediglich unzumutbar bzw. unmöglich, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen. Der Anspruch auf Befreiung betrifft daher hier ausschließlich die individualvertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.