Schichtverkürzung zur Einhaltung der Erholungszeit vor Betriebsratssitzung ist zulässig
Veröffentlicht am 13th Mar 2017
Gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15 entschieden, dass zur Einhaltung dieser Ruhezeit die Arbeitsschicht vor einer Betriebsratssitzung bei Entgeltfortzahlung verkürzt werden kann.
Der Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer ist Mitglied im Betriebsrat der Beklagten und arbeitet dort im Dreischichtbetrieb. In der Nacht vom 16. Juli 2013 auf den 17. Juli 2013 war er für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer halbstündigen Pause von 2:30 bis 3:00 Uhr eingeteilt. Da der Kläger verpflichtet war, an einer Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 von 13:00 bis 15:30 Uhr teilzunehmen, stellte er mit Rücksicht darauf seine Arbeit in der vorherigen Nachtschicht um 2:30 Uhr ein. Für diese Nachtschicht wurde dem Kläger nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Der Kläger erhob Klage und verlangte unter anderem die Gutschrift des Zeitraumes von 3:00 bis 5:00 Uhr.
Die Entscheidung
Mit der Geltendmachung der Gutschrift der Arbeitszeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr hatte der Kläger sowohl vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch zu entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die Wertung des § 5 ArbZG sowie § 37 BetrVG gestützt hat.
§ 5 ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen.
Während das LAG Hamm in der Vorinstanz noch ausdrücklich erklärt hatte, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit nicht um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG handelt, ließ das BAG diese Frage ausdrücklich offen. Das BAG hat allerdings – wie auch zuvor das LAG Hamm – die Wertung des § 5 ArbZG für die Frage, ob eine Fortsetzung einer Tätigkeit in Nachtschicht wegen bevorstehender Betriebsratstätigkeit zumutbar ist oder nicht herangezogen.
Schutzzweck der elfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG ist die angemessene Entspannung und Erholung sowie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers außerhalb des Berufslebens (vgl. BT-Drs. 10/2188, S. 14).
§ 37 Abs. 2 BetrVG regelt den Anspruch von Betriebsratsmitgliedern, für ihre Betriebsratstätigkeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit zu werden. Das BAG hat entschieden, dass ein Anspruch auf solche bezahlte Freistellung auch dann vorliegt, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht.
Dem Kläger wäre zwischen der Aufnahme der Betriebsratstätigkeit um 13:00 und der Niederlegung der Arbeit um 6:00 Uhr desselben Tages die Einhaltung einer durchgehenden Erholungszeit von elf Stunden nicht möglich gewesen. Die Erbringung der Arbeitsleistung nach 3:00 Uhr hätte dem Kläger daher die Ausübung der Betriebsratstätigkeit unzumutbar gemacht.
Entsprechend sprach das BAG dem Mitarbeiter den Anspruch auf die Gutschrift der Stunden ab 3:00 Uhr zu.
Hinweise für die Praxis
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu dieser praxisrelevanten Thematik bestätigt.
Bereits im Jahre 1989 hatte das BAG entschieden, dass der Anspruch der Betriebsratsmitglieder aus § 37 Abs. 2 BetrVG nicht nur Fälle betrifft, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift – so damals das BAG – will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgelteinbuße erleidet. Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit dürfe daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.1989 – 7 AZR 500/88).
Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr unter Verknüpfung mit den arbeitszeitrechtlichen Regelungen – insbesondere unter Heranziehung der Wertung des § 5 ArbZG – fortgeführt.
Insbesondere für Arbeitgeber in Mehrschichtbetrieben kann die neue Entscheidung des BAG Auswirkungen haben. Es wird kaum möglich sein, Betriebsratssitzungen regelmäßig so zu legen, dass keines der Mitglieder durch die Betriebsratstätigkeit die elf-Stündige Ruhezeit unterbrechen muss. Entsprechend ist zu erwarten, dass es auch dann, wenn die Betriebsratssitzungen außerhalb des Arbeitseinsatzes der Mitarbeiter liegen, zu Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe kommen wird, weil die Betriebsratsmitglieder die zur Einhaltung der Ruhezeit erforderlichen Stunden von der Arbeitszeit in Abzug bringen werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und insbesondere der Ruhezeiten sicherzustellen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Mindestruhezeit stellt eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 15.000 geahndet werden.