Quick Bites: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Veröffentlicht am 5th Jul 2022
Wer ist betroffen?
Adressat: Das Unternehmen muss die Regelungen des LkSGbefolgen
Unmittelbarer Zulieferer: Das LkSG findet nicht direkt auf das Unternehmen Anwendung. Allerdings muss es sich darauf vorbereiten, dass seine Kunden, die Adressaten des LkSG sind, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards auditieren und ggf. Präventions-oder Abhilfemaßnahmen vereinbaren möchten
Mittelbarer Zulieferer: Das LkSG findet nicht direkt auf das Unternehmen Anwendung. Möglicherweise werden aber seine Kunden, die unmittelbare Zulieferer eines Adressaten des LkSGsind, mit dem Adressaten vereinbarte Präventions-oder Abhilfemaßnahmen vereinbaren wollen
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Welches Ziel verfolgt das Gesetz?
Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entlang der Lieferkette eines Produkts oder einer Leistung.
Was passiert bei Verstößen gegen das Gesetz?
- Behördliche Kontrolle des Bundesamts für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA):
- z. B. Betreten der Räumlichkeiten; Ladung von Personen; Informations-und Auskunftspflichten (einschl. Herausgabe von Dokumenten); Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur Behebung von Missständen sowie ggf. zu konkreten Handlungen
- Zwangsgelder bis EUR 50.000
- Ggf. umsatzabhängige Bußgelder:
- Durchschnittlicher Jahresumsatz unter EUR 400 Mio.: bis zu EUR 8 Mio
- Durchschnittlicher Jahresumsatz über EUR 400 Mio.: bis zu 2% des weltweiten (Konzern-)Umsatzes
- Zusätzlich Eintrag im Wettbewerbsregister bei Geldbußen ≥ EUR 175.000
- Ggf. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau-und Dienstleistungsaufträge (bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung, höchstens jedoch für drei Jahre)
- Aus dem Lieferkettengesetz ergeben sich keine besonderen zivilrechtlichen Haftungstatbestände (insb. nicht nach §823 Abs. 2 BGB)
Sorgfaltspflichten im Überblick
- Allgemeine Pflichten:
- Einführung und Umsetzung eines Risikomanagement-Systems
- Bestimmung von Verantwortlichkeiten im Unternehmen
- Jährliche Durchführung einer Risikoanalyse
- Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens
- Dokumentation aller Maßnahmen
- Jährlicher Bericht
- Feststellung von Risiken:
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
- Unverzügliche Verankerung angemessener Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare Zulieferer auf Basis der Grundsatzerklärung
- Feststellung bestehender oder unmittelbar bevorstehender Verletzungen:
- Unverzügliches Ergreifen angemessener Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung / Beendigung / Minimierung der Verletzungen
- Ultima Ratio: Abbruch der Geschäftsbeziehungen
- Bei Kenntnis über eine mögliche Verletzung bei mittelbaren Zulieferern gelten abgeschwächte Handlungspflichten
- Kontrolle der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen
Was können Sie jetzt schon tun?
- Eigene Lieferketten prüfen: Sind alle Zulieferer bekannt? Wie groß ist der Einfluss auf Zulieferer? Gibt es bekannte Schwachstellen?
- Frühzeitig mit Zulieferern sprechen: Welche Maßnahmen können von diesen umgesetzt werden? Wo benötigen diese Unterstützung, beispielsweise bei der Einflussnahme auf nachgeordnete (mittelbare) Zulieferer?
- Verträge mit direkten Zulieferern zusammentragen und prüfen: Gibt es bereits Verpflichtungen zur Einhaltung von Menschenrechts-und Umweltstandards? Werden Audit-und Berichtspflichten in der Lieferkette durchgereicht?
- Einkaufsbedingungen überarbeiten und etwaige Zielkonflikte adressieren; ggf. in lokale Sprachen übersetzen und veröffentlichen bzw. allen Zulieferern zur Verfügung stellen
- Lieferkette digitalisieren
- Vorbereitung von Dokumentation und Kontrolle nentlang der Lieferkette: Wie können etwaige Pflichten umgesetzt werden? Können dabei ggf. Synergieeffekte mit anderen Herstellern und Zulieferern erzielt werden? Gibt es branchenspezifische oder -übergreifende Initiativen, denen beigetreten werden kann? Kann mit Zertifizierungen gearbeitet werden?
- Berichtswesenbzw. Reporting anpassen
- Prozesse für das unternehmensinterne Beschwerdeverfahren definieren
- Menschenrechtsbeauftragten (o.ä.) benennen und in die Unternehmensstruktur integrieren
- Personal schulen und sensibilisieren
- Budget für die Umsetzung der Pflichten schaffen
- Risikobasierten Ansatz verfolgen:„Das Schlimmste zuerst.“
- Alle Maßnahmen und Schritte zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten dokumentieren
- Nachhaltigkeitsstrategien als Marktvorteil nutzen
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