Probezeitverlängerung in Berufsausbildungsverträgen möglich
Veröffentlicht am 31st Okt 2016
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) kann in Berufsausbildungsverträgen vereinbart werden, dass sich die vereinbarte Probezeit automatisch verlängert, sofern eine Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit – beispielweise wegen Erkrankung – um mehr als ein Drittel der Probezeit vorliegt. Um diese Zeit der Unterbrechung kann die Probezeit sodann über das gesetzliche Maximum von vier Monaten fortdauern. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 9. Mai 2016 – 6 AZR 396/15 und stellt sich damit gegen das vorinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen.
Der Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin betreibt u.a. eine Kfz-Werkstatt. Diese schloss mit dem klagenden Auszubildenden unter Verwendung eines Formulars der zuständigen Handwerkskammer einen Berufsausbildungsvertrag. Demnach war der Kläger ab dem 1. Januar 2014 zum Kfz-Mechatroniker auszubilden. In dem Berufsausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Weiterhin war hierin vereinbart:
„Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.“
Der Kläger war während der Probezeit sieben Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin das Berufsausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 6. Mai 2014 – und damit nach Ablauf der Probezeit von 4 Monaten – fristlos.
Gegen diese Kündigung erhob der Auszubildende Kündigungsschutzklage. Nach seiner Auffassung sei die Kündigung unwirksam, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Probezeit von höchstens vier Monaten erklärt worden sei. Aus diesem Grund habe es eines wichtigen Grundes bedurft, um die Kündigung zu rechtfertigen. Ein solcher sei unstreitig nicht gegeben. Die Probezeit sei nach seiner Auffassung nicht durch die vertragliche Vereinbarung verlängert worden. Die in dem Berufsausbildungsvertrag formularmäßig vorgesehene Verlängerung der Probezeit weiche zu seinen Ungunsten von den gesetzlichen Regelungen der Probezeit in § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ab und sei deshalb gemäß § 25 BBiG nichtig.
Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte in der Berufungsinstanz die Kündigung für unwirksam erklärt und der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Entscheidung
Das BAG stellte sich in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 396/15 gegen die Auffassung der Vorinstanz.
Die Kündigung der Arbeitgeberin habe das Berufsausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zum 6. Mai 2014 aufgelöst.
Nach dem Urteil des BAG bedurfte es zur Wirksamkeit der Kündigung nicht des Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundes, wie es nach der gesetzlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 BBiG nach Ablauf der Probezeit für eine Kündigung des Ausbilders vorgeschrieben gewesen ist. Denn die Probezeit zwischen den Parteien sei zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht abgelaufen.
Mithin sei die Kündigung noch während der Probezeit erfolgt.
Zwar wäre die viermonatige Probezeit an sich mit Ablauf des 30. April 2015 beendet – aufgrund der vertraglichen Vereinbarung habe sich die Probezeit jedoch um die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit von sieben Wochen verlängert.
Diese vertragliche Verlängerungsabrede sei wirksam vereinbart worden. Insbesondere hat das BAG diese nicht als nichtig nach § 25 BBiG eingestuft und auch nach den Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Vereinbarung wirksam.
Zwar könne die Verlängerung der Probezeit wie im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung der gesetzlichen Maximaldauer einer Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis von vier Monaten führen. Die Regelung weiche jedoch nicht zu Ungunsten des Auszubildenden von der gesetzlichen Regelung ab.
Nach dem BAG habe auch der Auszubildende ein Interesse daran, während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit lösen zu können, denn sein Kündigungsrecht sei nach Ablauf der Probezeit, falls kein wichtiger Grund vorliege, sowohl an eine Frist als auch an abschließend im Gesetz festgelegte sachliche Gründe – Berufsaufgabe oder Berufswechsel, nicht aber bloßer Wechsel der Ausbildungsstätte – gebunden. Die Probezeit, die in Berufsausbildungsverhältnissen anders als in regulären Arbeitsverhältnissen gesetzlich verpflichtend sei, diene zudem der Prüfung, ob der gewählte Beruf den Vorstellungen und Anlagen des Auszubildenden entspreche.
Bei einer erheblichen Unterbrechung der Probezeit, wie hier vertraglich vereinbart von einem Drittel, wäre dieser Zweck gefährdet. Da die vertragliche Regelung insofern nicht von dem gesetzlichen Zweck abweiche, sei sie auch nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung ist für alle Arbeitgeber, die Auszubildende zu deren Berufsausbildung beschäftigen, von erheblicher praktischer Bedeutung. Diesen Ausbildern wird mit der Entscheidung des BAG die Möglichkeit eingeräumt, die Verlängerung der Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis zu vereinbaren.
Damit kann Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass beide Seiten des Berufsausbildungsverhältnisses ausreichend Zeit haben, die Eignung und damit die Erfolgsaussichten der Berufsausbildung abzusichern.
Diese Möglichkeit sollten Ausbilder aus praktischen Gründen wahrnehmen. Da zumeist Vertragsvorlagen der IHK oder anderer Kammern zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses genutzt werden, wäre darauf zu achten, dass diese Vorlagen eine solche Verlängerungsmöglichkeit enthalten. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, kann im Wege eines separaten Ergänzungsvertrags eine solche Möglichkeit vereinbart werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Vorgaben des BAG von einem Drittel der Probezeitdauer für eine maßgebliche Unterbrechung nicht unterschritten werden.
Auf reguläre Arbeitsverhältnisse ist die Entscheidung hingegen nicht übertragbar. Die gesetzliche Maximaldauer der Probezeit von sechs Monaten kann in Arbeitsverhältnissen also auch im Falle einer längeren Erkrankung nicht – auch nicht einvernehmlich – verlängert werden.