Novellierung der 37. BImSchV – Grüner Wasserstoff in der THG-Quote
Veröffentlicht am 23rd Jul 2024
Die neue 37. BImSchV bringt wichtige Neuerungen für den Bereich Wasserstoff mit sich, die seit dem 1. Juli 2024 gelten. Die Verordnung setzt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 in deutsches Recht um.
Neue Fassung der 37. BImSchV zur Umsetzung von EU-Rechtsakten
Die neue 37. BImSchV und die damit verbundenen Erlöspotentiale aus der THG-Quote fördern die Wirtschaftlichkeit von Wasserstoffprojekten und somit den Wasserstoffhochlauf. Von Bedeutung für die potenziellen Erlöse ist dabei auch, dass der grüne Wasserstoff mit dem Faktor 3 angerechnet wird. Dies ist für die angestrebte Treibhausgasneutralität des Verkehrssektors unerlässlich, insbesondere angesichts der Bereiche, in denen eine direkte Stromnutzung im Verkehr nicht möglich ist.
Am 20. April 2024 ist die neue Fassung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote („37. BImSchV“) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt u.a. die Anforderungen an die Anrechnung von grünem Wasserstoff auf die Treibhausgasquote („THG-Quote“).
Die Neufassung der 37. BImSchV setzt zwei Delegierte Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 („Renewable Energy Directive II – RED II“) in nationales Recht um. Zum einen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 mit Vorgaben für die Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (sog. renewable fuels of non-biological origin – „RFNBO“), wozu grüner Wasserstoff zählt; zum anderen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185, welche eine Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe vorgibt.
Für RFNBO gelten die neuen Regelungen ab dem 1. Juli 2024.
Was ist die THG-Quote?
Die THG-Quote ist ein gesetzliches Instrument, um den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor zu steigern. Unternehmen, die fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, müssen die Gesamtsumme der Treibhausgas-Emissionen um eine vorgegebene Quote senken. Hierfür kommen verschiedene Erfüllungsoptionen in Frage. Die 37. BImSchV eröffnet die Möglichkeit, grünen Wasserstoff als eine Erfüllungsoption einzusetzen.
Daneben enthält die 37. BImSchV auch Regelungen zur Anrechnung von mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die THG-Quote, die hier nicht vertieft werden sollen.
Definition von grünem Wasserstoff nach der § 37. BImSchV
Die 37. BImSchV legt zunächst fest, was unter RFNBO zu verstehen ist.
- Darunter fallen strombasierte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs (Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie oder Geothermie) stammt.
- Der RFNBO mit der größten Praxisrelevanz ist Wasserstoff, der mittels Elektrolyse unter Einsatz von grünem Strom aus den genannten Stromquellen erzeugt wird („grüner Wasserstoff“).
Die 37. BImSchV bestimmt detailgenau, wie der Wasserstoff produziert werden muss, um als grüner Wasserstoff auf die THG-Quote angerechnet werden zu können. Es gibt drei Vorgaben: (1) Anforderungen an den eingesetzten Strom, (2) Mindesteinsparungen an Treibhausgasen und (3) Inverkehrbringen des grünen Wasserstoffs.
Anforderungen an den zur Wasserstoffproduktion eingesetzten Strom
Die 37. BImSchV unterscheidet – basierend auf der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 – grundsätzlich zwischen zwei Möglichkeiten des Strombezugs für die Wasserstoffproduktion: Strombezug über eine Direktleitung oder über das öffentliche Stromnetz. Je nach Konstellation sind unterschiedliche Vorgaben zu beachten:
Mindestschwelle an Treibhausgaseinsparungen
Darüber müssen mindestens Treibhausgaseinsparungen von 70 % im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen (für die ein Wert von 94 g CO2eq / MJ angesetzt wird) eingehalten werden. Die Berechnung erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185. Berücksichtigt werden Treibhausgasemissionen der gesamten Produktionskette, z. B. Emissionen der Einsatzstoffe, Emissionen bei der eigentlichen Wasserstoffproduktion sowie beim Transport des Wasserstoffs.
Inverkehrbringen des Wasserstoffs durch Tankstellenbetreiber
Weiter wird vorausgesetzt, dass der grüne Wasserstoff in den Verkehr gebracht wird, und zwar durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr.
Insofern können ausdrücklich Betreiber von Wasserstoff-Tankstellen am THG-Quotenhandel teilnehmen, wodurch ihnen zusätzliche Erlösmöglichkeiten offenstehen. Die Zusatzerlöse dürften wohl (teilweise) an Hersteller von grünem Wasserstoff weitergereicht werden, die aufgrund der strengen Anforderungen höhere Produktionskosten haben.
Neben der Abgabe des grünen Wasserstoffs durch Tankstellenbetreiber ist die Teilnahme am THG-Quotenhandel auch möglich bei Einsatz dieses Wasserstoffs als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe.
Nachweisführung
Zur Sicherstellung der Regelungen der 37. BImSchV wird ein Nachweissystem etabliert. Dieses basiert auf der Zertifizierung der relevanten Wirtschaftsteilnehmer. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, ein zentrales Register über alle Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung einzurichten.
Fazit und Ausblick
Die Vorgaben für die Anrechenbarkeit von grünem Wasserstoff auf die THG-Quote sind grundsätzlich positiv zu sehen, da sie Rechtssicherheit für Investitionen mit sich bringen. Einige Fragen sind in der Praxis dennoch noch nicht vollständig geklärt.
Auch wenn die Definition von grünem Wasserstoff zunächst nur für den Verkehrssektor gilt, dürften die neuen Regelungen auch darüber hinaus Relevanz haben. So enthält etwa die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung Verweise auf die Anforderungen der 37. BImSchV.
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