Nächste Runde im Kampf um Sportwetten-Lizenzen: Hessisches Innenministerium entscheidet über Konzessionsvergabe

Veröffentlicht am 8th Sep 2014

In aller Kürze

Auf dem Glücksspielmarkt tut sich wieder einiges: Die Entscheidung über die Vergabe von Sportwetten-Konzessionen an private Anbieter steht unmittelbar bevor – nachdem sich das Verfahren bereits über mehr als zwei Jahre hinzieht. Das Hessische Innenministerium, die zuständige Behörde für die Erteilung der Konzessionen, benachrichtigte die Bewerber, welche eine Konzession erhalten sollen. Erste Ankündigungen von unterlegenen Bewerbern, gerichtlich gegen die Entscheidung vorzugehen, sowie eine neue Vorlagefrage an den EuGH lassen allerdings befürchten, dass auf dem Glücksspielmarkt dennoch so schnell keine Ruhe einkehren wird. Offen ist neben der Beschränkung auf 20 Lizenzen vor allem die Frage, inwieweit die Bewerbung von Sportwetten zulässig ist.

Hintergrund

Das deutsche Glücksspielrecht ist schon seit längerem Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen privaten und staatlichen Anbietern, dies gilt vor allem mit Blick auf Sportwetten: Das lange Zeit geltende Staatsmonopol wurde 2006 vom Bundesverfassungsgericht und 2010 vom Europäischen Gerichtshof für verfassungs- bzw. europarechtswidrig erklärt. Derzeit gilt in allen Bundesländern einheitlich der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Er sieht vor, dass 20 private Anbieter probehalber eine bis zum 30. Juni 2019 befristete Sportwetten-Konzession erhalten können. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch: Unter anderem setzt die Erteilung einer Lizenz voraus, dass eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft über 5 bis 25 Millionen Euro beigebracht wird.

Die Entscheidung des Hessischen Innenministeriums

Am 2. September 2014 hat nun das für die Konzessionierung zuständige Hessische Innenministerium 20 von insgesamt 41 verbliebenen Bewerbern mitgeteilt, dass sie für eine Konzession in Betracht kommen. Nach einer Stillhaltefrist soll wohl noch im September die endgültige Konzessionsvergabe erfolgen. Das zweistufige Auswahl- und Vergabeverfahren verlief bislang alles andere als reibungslos. In einem ersten Anlauf erfüllte laut Hessischem Innenministerium keiner der 41 Antragsteller, die es in die zweite Verfahrensrunde geschafft hatten, die Mindestanforderungen, so dass das Verfahren erneut begonnen wurde. Auch hatten mehrere Bewerber im Laufe des Verfahrens geklagt. Das Verfahren zieht sich nunmehr bereits seit über zwei Jahren hin – und ein Ende scheint noch immer nicht in Sicht.

Bis zum 12. September 2012 war es möglich, sich für die Erteilung einer Konzession zu bewerben. Die 21 unterlegenen Bewerber, die nach der zweiten Verfahrensrunde keine Konzession erhalten werden, können nun gegen die Konzessionsvergabe gerichtlich vorgehen. Zwei Sportwetten-Anbieter haben bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen – und sie werden sicherlich nicht die einzigen bleiben. Damit besteht nach wie vor keine Gewissheit über die endgültige Lizenzvergabe und darüber, ob diese tatsächlich noch im September 2014 erfolgen wird.

Fraglich ist auch, inwieweit die Beschränkung auf 20 Konzessionen überhaupt Bestand haben wird. Im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage hat das Hessische Innenministerium bereits durchblicken lassen, sich für die Aufhebung der zahlenmäßigen Begrenzung der Lizenzen einzusetzen (Hessischer Landtag, Drucksache 19/446 vom 28. Juli 2014). Im Übrigen hat das Amtsgericht Sonthofen dem Europäischen Gerichtshof kürzlich die Frage der Vereinbarkeit der Experimentierklausel für Sportwetten des GlüStV mit dem Europarecht zur Vorabentscheidung vorgelegt (AG Sonthofen, Entscheidung vom 7. Mai 2013, Az. 1 Ds 400 Js 17155/11).

Das letzte Wort im Rahmen der Konzessionsvergabe ist damit noch lange nicht gesprochen; der weitere Verlauf des Konzessionsverfahrens bleibt abzuwarten.

Bedeutung für Sportwettenwerbung

Was bedeutet die Entscheidung aus Hessen für Werbung für solche Anbieter, denen Konzessionen noch nicht endgültig erteilt wurden? Einschlägige Rechtsgrundlage ist hier neben § 5 GlüStV die Werberichtlinie. Hierzu liegen bereits – widersprüchliche – Gerichtsentscheidungen vor.

Nach § 5 Abs. 5 GlüStV ist Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Grundsätzlich ist damit Werbung für Sportwetten, für die bislang noch keine Konzession erteilt wurde, unzulässig. Nichtsdestotrotz sind die zuständigen Landesmedienanstalten entgegen ihrer anfänglichen Verwaltungspraxis zwischenzeitlich dazu übergegangen, nicht mehr gegen private Sportwettenanbieter vorzugehen, die eine Konzession beantragt haben und die bereits Werbung schalten. Das Verwaltungsgericht München hält diese Verwaltungspraxis für zulässig: Andernfalls würden private Anbieter gegenüber staatlichen Glücksspielanbietern benachteiligt, denn aufgrund der langen Dauer des Konzessionsverfahrens, dessen Ende nicht absehbar sei, könne sonst keine Werbeerlaubnis erteilt werden (VG München, Urteil vom 30. Januar 2014, Az. M 17 J 11.5502). Anders sah dies hingegen das Oberverwaltungsgericht Münster, nach dessen Auffassung die Untersagung von Werbung für private Sportwetten im Internet zulässig ist. Die Tatsache, dass ein Konzessionsverfahren laufe, habe nicht zur Folge, dass die Aufsichtsbehörden Sportwettenwerbung dulden müssten (OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 2014, Az. 13 A 3027/11).

Die beiden Entscheidungen zeigen deutlich, dass – wie so oft im Glücksspielrecht – große regionale Unterschiede existieren. Für die Sportwettenanbieter, die sich für eine Konzession beworben haben, besteht damit bis zur endgültigen Lizenzerteilung Rechtsunsicherheit. Das Risiko, dass die Aufsichtsbehörden mit Verbots- und Untersagungsverfügungen gegen die Bewerbung von Sportwetten vorgehen, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Dieser Artikel stellt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung dar und spiegelt nicht notwendig die aktuelle Rechtslage wider.

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