Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich Umkleidezeiten bei Dienstkleidung und Wegezeiten als Arbeitszeit

Veröffentlicht am 29th Jun 2016

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Umkleidezeiten bei Dienstkleidung und Wegezeigen, wenn es sich bei diesen um Arbeitszeit handelt. Dies ist der Fall, wenn es sich hinsichtlich des Umkleidens und des Weges zur Arbeitsstätte um die Befriedigung eines fremden Bedürfnisses handelt und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllt ist (BAG, Beschluss vom 17. November 2015 – 1 ABR 76/13).

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin und der bei ihr errichtete Betriebsrat stritten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin betreibt öffentlichen Personennahverkehr mit Straßenbahnen und Bussen. Das Fahrpersonal beginnt und beendet seinen Dienst nicht nur auf den Betriebshöfen der Arbeitgeberin, sondern auch an Haltestellen im Streckennetz. Es ist verpflichtet, seinen Dienst in korrekter Dienstkleidung anzutreten und auszuüben. Darüber hinaus hat es während der Fahrt einige Arbeitsgegenstände mitzuführen. Es steht den Mitarbeitern frei, ob sie diese Gegenstände außerhalb ihrer Dienstzeit zu Hause oder an einer dafür vorgesehenen Abgabestelle verwahren. Der Betrieb der Arbeitgeberin wird u.a. vom Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) erfasst.

Die Arbeitgeberin begehrte Feststellung, dass die Wegezeiten des Fahrpersonals für den Weg vor Schichtbeginn zum Fahrzeug, das außerhalb eines Betriebshofes der Arbeitgeberin im Streckennetz steht, sowie die Zeiten für den Weg nach Ende einer Schicht, die nicht auf einem der Betriebshöfe der Arbeitgeberin endet, vom Fahrzeug zur Abgabestelle keine Arbeitszeiten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sind und der Betriebsrat entsprechend kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitgeberin Recht. Der Betriebsrat hatte mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BAG Erfolg.

Die Entscheidung

Nach Ansicht der Erfurter Richter gehören Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Für die Fremdnützigkeit spreche, dass das Fahrpersonal zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet ist. Zudem stellten die Richter in Abweichung zum LAG fest, dass es sich bei der fraglichen Dienstkleidung um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt. Allerdings fehle es an der ausschließlichen Fremdnützigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich entscheide, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Entsprechend entscheide sich die Zuordnung der Wege- und Umkleidezeit zur betrieblichen Arbeitszeit iSd § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG danach, an welchem Ort die Mitarbeiter die Dienstkleidung an- und ablegen:

  • Es liegt keine ausschließliche Fremdnützigkeit vor, wenn das Fahrpersonal unmittelbar von seiner Wohnung zur Übernahme–/ Ablösestelle fährt oder nach Dienstende in seine Wohnung zurückkehrt.
  • Es liegt eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit vor, wenn das Fahrpersonal zum Umkleiden eine dafür vorgesehene und geeignete Umkleidemöglichkeit im Betrieb nutzt und sich anschließend zur Übernahme-/Ablösestelle begibt. Dies gilt entsprechend nach Beendigung der Fahrtätigkeit.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei auch nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen. Der BzTV-N BW enthalte keine abschließende Regelung über die betriebliche Arbeitszeit.

Da die Mitarbeiter berechtigt sind, die von ihnen mitzuführenden Arbeitsmittel außerhalb ihrer Dienstzeit an einem der Betriebshöfe der Arbeitgeberin zu verwahren, stellt auch die erforderliche Zeit für das Zurücklegen der Wege vom Betriebshof zur Übernahme-/ Ablösestelle und zurück betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Denn Arbeitnehmer seien regelmäßig nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit diene nicht ihrem eigenem Bedürfnis.

Hinweise für die Praxis

Die Frage der Einordnung der Umkleide- und Wegezeiten mit Blick auf Arbeitszeit und Mitbestimmungsrecht gewinnt zunehmend an Relevanz, da es immer mehr Regelungen zum Tragen von Arbeits- oder Schutzkleidung gibt. Hintergrund ist beispielsweise die Einhaltung von Hygienevorschriften oder Anforderungen des Arbeitsschutzes. Auch Unternehmensvorgaben aus Gründen des einheitlichen Erscheinungsbildes der Mitarbeiter nehmen zu.

Das BAG hat hinsichtlich der Einordnung der Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeit im Sinne des BetrVG in seiner Entscheidung erneut auf die Fremdnützigkeit abgestellt. Ob Fremdnützigkeit vorliegt oder nicht bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Von Relevanz ist z.B. ob eine Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung besteht oder nicht, wie auffällig die Dienstkleidung ist, ob eine Verpflichtung bzw. Möglichkeit zum an- und ablegen der Dienstkleidung in einer betrieblichen Umkleidestellen besteht und ob die Möglichkeit zum An- und Ablegen in der eigenen Wohnstätte gegeben ist.

Im Ergebnis ist damit im Einzelfall anhand einer Zusammenschau der Kriterien zu prüfen, ob eine ausschließliche Fremdnützigkeit gegeben ist oder nicht.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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