Mindestlohn für alle - ausnahmslos?
Veröffentlicht am 30th Okt 2015
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nienburg vom 13. August 2015 – Az.: 2 Ca 151/15 birgt für die Pressebranche einigen Zündstoff. Die in § 24 Abs. 2 MiLoG enthaltene Übergangsregelung für Zeitungszusteller könnte durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts erheblich an Bedeutung verlieren.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2014 als Zusteller beschäftigt. Gegenstand seines (ersten) Arbeitsvertrages vom 28. März 2014 ist die Verteilung einer Tageszeitung. Daneben schlossen die Parteien – vor dem Hintergrund der Einführung des Mindestlohngesetzes – am 4. Dezember 2014 einen weiteren Arbeitsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages ist insbesondere die Zustellung des Anzeigenblattes „Wochen-Tipp“ sowie die Verteilung von Prospekten. Nach beiden Verträgen ist er außerdem verpflichtet, zusätzlich gelieferte Werbebeilagen in Anzeigenblätter einzulegen (sog. Konfektionieren). In der Regel sind die Werbebeilagen bereits in den Tageszeitungen und Anzeigenblättern „eingeschossen“. Gelegentlich kommt es allerdings vor, dass der Kläger die gesondert gelieferten Werbebeilagen händisch einlegen muss. Für die Zustellung der Zeitungen bzw. Anzeigenblätter sowie der sonstigen Beilagen ist ein Stücklohn vereinbart. Ab dem 1. Januar 2015 stockte die Beklagte den Lohn auf einen Stundenlohn in Höhe von EUR 6,38 brutto zzgl. eines Nachtzuschlags auf. Der Kläger ist der Auffassung, die Übergangsregelung für Zeitungszusteller treffe nicht auf ihn zu, da er vertraglich verpflichtet sei, Prospekte händisch in die zu verteilenden Anzeigenblätter einzulegen und er im März 2015 einen Gartenprospekt separat habe verteilen dürfen. Er verlangt die Zahlung des vollen Mindestlohns sowie einen Nachtzuschlag für nachtzuschlagspflichtige Stunden bezogen auf einen Stundenlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto.
Das Arbeitsgericht Nienburg hat der Klage stattgegeben.
Die Entscheidung
Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszusteller einen geringeren Mindestlohn erlaubt (z.Zt. EUR 6,38 brutto), gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht für den Kläger. Nach der Legaldefinition sind Zeitungszusteller nur solche Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen, Zeitschriften oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellen. „Ausschließlich“ beziehe sich dabei nicht lediglich auf das Produkt „Zeitung“ bzw. „Anzeigenblatt“, sondern auch auf die Tätigkeit des Zustellers. Eine Tätigkeit, wie das händische Einfügen von Werbeprospekten in Zeitungen, sei – auch wenn es nur von zeitlich untergeordneter Bedeutung ist – nicht mehr von einer privilegierten Zeitungszustellung gedeckt. Schließlich könne das Konfektionieren von der Zustelltätigkeit getrennt und auch von einer dritten Person ausgeübt werden. Indem der Kläger damit „auch“ Tätigkeiten ausgeübt habe, die nicht allein der Verteilung von Presseprodukten dienten, sei er nicht „ausschließlich“ als Zeitungszusteller tätig gewesen. Insgesamt könne er damit einen Mindestlohn sowohl für das Zustellen der Tageszeitung als auch für das Zustellen des Anzeigenblattes verlangen.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung leuchtet nur in gewissem Umfang ein. Das Arbeitsgericht Nienburg versteht den Wortlaut des § 24 Abs. 2 MiLoG im Sinne einer doppelten Ausschließlichkeit. Zum einen darf es sich bei den zu verteilenden Produkten ausschließlich um Presseprodukte bzw. Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt handeln (sog. produktbezogene Ausschließlichkeit). Zum anderen darf Gegenstand der Tätigkeit ausschließlich die Verteilung von Presseprodukten sein (sog. tätigkeitsbezogene Ausschließlichkeit). Richtigerweise muss darauf abgestellt werden, welchen Anteil das Konfektionieren von Beilagen bei der Verteilung von Presseprodukten hat. Spielt diese Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle, sollte es bei einer privilegierten Zeitungszustellung bleiben.
Zustellbetrieben ist zu empfehlen, das Konfektionieren von Beilagen nicht auf ihre Zeitungszusteller zu übertragen. Ebenso sollte davon abgesehen werden, lose Werbeprospekte gleichzeitig mit Presseprodukten zu verteilen, um eine „Infektion“ der Zeitungszustellung zu vermeiden. In den Arbeitsverträgen empfiehlt sich ein Hinweis, dass nur Presseprodukte bzw. Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt zuzustellen sind. Der vermeintliche „Trick“, die Zustellung von Zeitungen und pressefremder Produkte in zwei gesonderten Arbeitsverträgen zu regeln, ist nicht hilfreich.