Mietminderung wegen Lärms einer Großbaustelle – ohne „Lärmprotokolle“

Veröffentlicht am 1st Sep 2016

Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, ob einem Mieter Minderungsrechte zustehen, wenn auf einem Nachbargrundstück Bauarbeiten stattfinden, alte Häuser abgerissen oder im Innenstadtbereich Baulücken geschlossen werden.

Macht ein Mieter sein Minderungsverlangen geltend, muss er die Lärmbelästigung substantiiert vortragen, so dass anhand seines Vortrags die Intensität der Gebrauchsbeeinträchtigung festgestellt werden kann.

Das LG München I hat jetzt entschieden, dass der Mieter dafür kein Lärmprotokoll anfertigen oder Lärmmessungen durchführen muss. (Urteil vom 14.01.2016 – 31 S 20691/14; ebenso LG Wiesbaden, Urteil vom 17.02.2012 – 3 S 54/11; Sternel, in Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Rdn. VIII 180ff.)

Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es sich handelt und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer, in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Es würde zu einer Überspannung der Substantiierungspflicht und einer unzumutbaren und unnötigen Belastung des Mieters führen, müsste dieser ein Lärmprotokoll anfertigen, so die Richter.

Insbesondere bei Baulärm über einen längeren Zeitraum werden großzügige Maßstäbe angelegt. So liegt es auf der Hand, dass ein Großprojekt ein erhebliches Aufkommen an Baufahrzeugen, Verkehr- und Maschineneinsatz mit den daraus folgenden Lärm-und Schutzemissionen erfordert. (BGH, NJW 2012, 1647; Sternel, in Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Rdn. VIII 180ff).

Bei einer über einen gewissen Zeitraum wiederkehrenden und wechselnden Beeinträchtigung kann das Gericht eine gleichbleibende durchschnittliche Minderungsquote bilden. Nur dies wird dem Umstand gerecht, dass die Baustellenaktivität für den Mieter nur bedingt vorhersehbar und folglich nur schwer mittels täglicher Messungen beweisbar ist.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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