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MiCAR – Leitlinien zur Klassifizierung von Token veröffentlicht

Veröffentlicht am 19th Feb 2025

Seit 30. Dezember 2024 findet die Markets in Crypto-Assets Regulation (kurz „MiCAR“) vollständig Anwendung. Die ESAs und die ESMA haben kurz vorher weitere Orientierungshilfen in Form von Guidelines im Hinblick auf die Klassifizierung von Token veröffentlicht.

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Seit dem 30. Dezember 2024 ist die MiCAR vollständig in Kraft. Sie soll mit einheitlichen europaweiten Regeln einen zuverlässigen Regulierungsrahmen für Emittenten und Anbieter von Crypto-Assets sowie Dienstleistungen in Bezug auf Crypto-Assets bieten. Wer nun – ohne von der Übergangsregelung zu profitieren – bestimmte Crypto-Assets oder Dienstleistungen betreffend Crypto-Assets anbieten möchte, muss die Vorgaben von MiCAR beachten. Ob MiCAR auf ein bestimmtes Crypto-Asset überhaupt Anwendung findet und welche weiteren Vorgaben ein Anbieter zu beachten hat, richtet sich maßgeblich nach der rechtlichen Einordnung der Crypto-Assets.

Die ESMA sowie die ESAs haben im Dezember 2024 Leitlinien veröffentlicht, die bei der praktischen Anwendung der MiCAR-Vorgaben rund um die Klassifizierung von Token helfen sollen:

Einen grundsätzlichen Überblick über die Klassifizierung von Kryprowerten (Crypto-Assets) iSd MiCAR soll der Entscheidungsbaum in Annex C der ESA-Leitlinien geben.

I. Crypto-Asset iSd MiCAR

MiCAR findet nur Anwendung, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Token um ein Crypto-Asset iSd MiCAR handelt.

Für die Einordnung als Crypto-Asset gibt es drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:

Ein Crypto-Asset ist

  • eine digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts,
  • die elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, und
  • auf der Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer vergleichbaren Technologie basiert.

II. Keine Ausnahme von MiCAR

Weitere Voraussetzung ist, dass in Bezug auf das Crypto-Asset keine der in Art. 2 Abs. 2-4 MiCAR geregelten Ausnahmen einschlägig ist.

Von besonderer Bedeutung dürfte hier die mögliche rechtliche Einordnung eines Crypto-Assets als Finanzinstrument im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) sein. Die rechtliche Einordnung erfolgt stets im Einzelfall und kann dabei – je nach Ausgestaltung des Crypto-Assets – komplex sein.

Eine Orientierung geben hier die ESMA-Leitlinien, die neben allgemeinen Hinweisen für die rechtliche Einordnung auch die einzelnen Merkmale der Finanzinstrumente und deren Anwendung auf Crypto-Assets erläutern. Auch zu Fragen im Hinblick auf NFT (sog. Non-Fungible-Token) und hybride Token nimmt die ESMA in ihren Leitlinien Stellung.

III. Klassifizierung der Crypto-Assets

Schließlich ist eine Zuordnung der Token unter die von MiCAR geregelten Crypto-Asset-Klassen erforderlich.

1. Klassifizierung des Crypto-Assets

Unterschieden werden grundsätzlich drei verschiedene Tokenarten:

E-Geld-Token (E-Money-Token – EMT”)

Hierbei handelt es sich um Crypto-Assets, deren Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll.

Vermögenswertreferenzierte Token (Asset-Referenced-Token – AMT“)

ART sind Crypto-Assets, die keine EMT sind und deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll.

Utility Token

Utility Token sind Crypto-Assets, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von seinem Emittenten bereitgestellt wird.

Das speziellste Crypto-Asset ist der EMT. Nur Crypto-Asset, die keine EMT sind, können ART sein. Ein Token, der weder EMT noch ART ist, kann – wenn er ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer von seinem Emittenten bereitgestellten Ware oder Dienstleistung zu verschaffen – ein Utility-Token sein.

Erfüllt der Token auch dieses Merkmal nicht, aber die allgemeinen Merkmale eines Crypto-Assets iSd MiCAR, fällt er in die Auffangkategorie des allgemeinen Crypto-Assets. Auch in diesem Fall ist der Anwendungsbereich der MiCAR eröffnet.

Der Entscheidungsbaum in Annex C der ESAs-Leitlinien ist sehr auf EMT und ART fokussiert; Utility Token werden gar nicht erwähnt. Außerdem fehlt eine Klarstellung, dass MiCAR immer noch anwendbar sein kann, wenn weder EMT noch ART noch Utility Token vorliegen, der Token aber in die vorgenannte Auffangkategorie des allgemeinen Crypto-Assets fällt.

Im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der MiCAR erscheint auch die Darstellung, dass einzigartige und nicht-fungible Crypto-Assets (Stichwort: NFT) nicht der MiCAR unterfallen, etwas kurz geraten. Dies ist insoweit überraschend, als dass die ESMA-Leitlinien dieser wichtigen Frage ein eigenes Kapitel widmen.

2. Erläuterung oder Rechtsgutachten

Anbieter von Crypto-Assets und ART haben besondere Informations- bzw. Mitteilungspflichten zu erfüllen.

So muss der Anbieter eines Crypto-Assets eine Erläuterung in das zu veröffentlichende Crypto-Asset-Whitepaper aufnehmen, warum das Crypto-Asset 

  • nicht vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen ist (insbesondere kein Finanzinstrument iSd MiFID II darstellt);
  • kein ART; und
  • kein EMT ist.

Ähnlich sind die Vorgaben für Anbieter von ART. Diese müssen allerdings der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Rechtsgutachten vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der ART 

  • nicht vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen ist (insbesondere kein Finanzinstrument iSd MiFID II darstellt); und
  • kein EMT ist.

Inhalt und Form der Erläuterung bzw. des Rechtsgutachtens wurden in den ESA-Leitlinien spezifiziert und es wurden jeweils Muster-Dokumente zur Verfügung gestellt.

IV. Ausblick

Die Leitlinien sind bisher lediglich in englischer Sprache veröffentlicht und müssen noch in die europäischen Amtssprachen übersetzt werden. Sie sind anschließend zwei Monate nach Veröffentlichung der Übersetzungen anwendbar.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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