Medienstaatsvertrag ist in Kraft getreten – ein Überblick
Veröffentlicht am 24th Nov 2020
Der Medienstaatsvertrag (MStV) der deutschen Bundesländer ist am 7. November 2020 in Kraft getreten (siehe Pressemitteilung der Medienanstalten) und ersetzt den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Erstmals unterfallen damit auch Vermittler von Medieninhalten der Regulierung durch die Länder. Die Vermittler werden als „Medienplattform“, „Benutzeroberfläche“, „Medienintermediär“ und „Video-Sharing-Dienst“ vom MStV erfasst. Damit sollen nunmehr auch alle digitalen Plattformen reguliert werden, die neben die klassischen Medien als Vermittler von Medieninhalten getreten sind. Die Aufsicht übernehmen die 14 Landesmedienanstalten, und zwar auch über Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn deren Dienste zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind (§ 1 Abs. 8).
Die neuen Vorschriften sollen nach dem Willen der Gesetzgeber dem Schutz der Meinungsvielfalt in der Medienwelt dienen und sog. „Gatekeeper“, wie etwa Anbieter von Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten und sozialen Medien, einbeziehen. Das bisherige Medienkonzentrationsrecht mit seiner Fokussierung auf das lineare Fernsehen wurde dagegen unverändert aus dem alten RStV übernommen.
Medienplattform ist jeder Anbieter, der Rundfunk und journalistisch-redaktionell gestaltete Internetseiten zu einem Gesamtangebot zusammenfasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 14); Benutzeroberflächen sind Übersichten über Angebote einzelner Medienplattformen (§ 2 Abs. 2 Nr. 15). Beide müssen ihre Tätigkeit nunmehr der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen (§ 79 Abs. 2) und ihre Grundsätze für die Auswahl der Angebote transparent machen (§ 85). Sie sind zudem unter anderem verpflichtet, die verbreiteten Inhalte nicht zu verändern oder mit Werbung zu überlagern (§ 80 Abs. 1). Medienplattformen müssen außerdem sicherstellen, dass bestimmte Kapazitäten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in ihrem Angebot zur Verfügung stehen (§ 81 Abs. 2 und 3) und dürfen den Zugang zu ihrer Plattform nicht unbillig behindern (§ 82). Benutzeroberflächen sind ferner verpflichtet, gleichartige Angebote bei der Auffindbarkeit nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln (§ 84 Abs. 2).
Medienintermediäre, das ist jeder Dienst, der journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert (§ 2 Abs. 2 Nr. 16), müssen unter dem MStV nunmehr einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 92). Darüber hinaus gelten auch für sie Vorgaben zur Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Algorithmen (§ 93) und zur Diskriminierungsfreiheit (§ 94).
Video-Sharing-Dienste (§ 2 Abs. 2 Nr. 22) unterfallen ab sofort diversen Vorgaben zu ihren Werbeinhalten. So muss Werbung unter anderem klar als solche erkennbar sein und darf inhaltlich Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen; zudem müssen sie Maßnahmen treffen, um die visuelle Einwirkung nicht empfohlener Lebensmittel auf Kinder zu verringern (§ 98).
Verstöße gegen die Vorschriften des MStV können mit Geldbußen von bis zu EUR 500.000 geahndet werden (§ 115 Abs. 2).
Offen bleibt, ob alle neuen Vorschriften mit EU-Recht vereinbar sind. Die Europäische Kommission hat im Zuge des Notifizierungsverfahrens kritisiert: „Einige Bestimmungen des deutschen Vertragsentwurfs werfen Bedenken auf, ob sie mit EU-Recht vereinbar sind.“