Arbeitsrecht

Kündigung eines Leiharbeitnehmers – Beschäftigung darf nicht nur vorübergehend wegfallen

Veröffentlicht am 24th Jul 2018

Kündigt eine Leiharbeitsfirma das Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitnehmer, weil der Kunde diesen nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten für 3 Monate und 1 Tag nicht mehr beschäftigen will, so ist die Kündigung unwirksam. Denn die Möglichkeit, den Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, entfällt dann nicht dauerhaft. Daneben kann die Kündigung auch wegen der Motivation des Entleihers für die vorübergehende Ablehnung der weiteren Beschäftigung unwirksam sein (ArbG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20. März 2018 – 1 Ca 2686/17).

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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