Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlicht am 7th Jul 2015

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern kann durch den Arbeitgeber nicht mehr wegen der Gewährung von Elternzeit gekürzt werden, wenn er zuvor bereits in einen Zahlungsanspruch umgewandelt wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (BAG, Urteil v. 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13).

Der Sachverhalt

Die Klägerin war seit April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt EUR 2.000,00 im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 in Elternzeit.

Mit Ablauf des 15. Mai 2012 endete das Arbeitsverhältnis und die Klägerin verlangte kurz darauf von der Beklagten die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Die Beklagte erklärte hierauf die Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Die Klägerin verfolgte die Abgeltungsansprüche klageweise und unterlag zunächst vor dem Arbeitsgericht. In zweiter Instanz obsiegte die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) und die Beklagte wurde zur Zahlung von EUR 3.822,00 verurteilt. Zur Begründung führte das LAG aus, dass die Vorschrift des § 17 BEEG zwar europarechtskonform sei, eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr möglich sei.

Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung legte die Beklagte Revision vor dem BAG ein.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des BAG keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass eine Kürzung des Erholungsurlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr in Betracht kommt.

§ 17 BEEG sieht die Möglichkeit vor, dass ein Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit anteilig um je ein Zwölftel kürzen kann.

Laut BAG besteht diese Möglichkeit jedoch nur für die Dauer eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Ist ein Beschäftigungsverhältnis hingegen bereits beendet worden, greift § 17 BEEG nicht mehr ein.

Anders als noch zu Zeiten früherer Entscheidungen beurteilt das BAG den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr als Surrogat des ursprünglich bestehenden Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich vielmehr um einen eigenständigen, reinen Geldanspruch des (ehemaligen) Arbeitnehmers.

Der Urlaubsanspruch kann wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nur dann gekürzt werden, wenn er als solcher überhaupt noch besteht. Der einmal entstandene Abgeltungsanspruch ist jedoch Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich nicht von anderen Zahlungsansprüchen.

Eine Kürzung nach § 17 BEEG sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daher grundsätzlich nicht mehr möglich, so die Erfurter Richter.

Hinweise für die Praxis

Mit diesem Urteil, zu dem bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, ist die teilweise vertretene Auffassung – auch einiger Arbeitsgerichte -, wonach es sich bei § 17 BEEG um ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers handele, das auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden könne, endgültig überholt.

Zukünftig sollten Arbeitgeber eine Kürzung von Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern in Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat bereits frühzeitig in Betracht ziehen und gegebenenfalls eine entsprechende Kürzungserklärung rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeben.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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