Arbeitsrecht

Kein Widerrufsrecht für in privaten Räumlichkeiten geschlossene Aufhebungsverträge, aber Gebot fairen Verhandelns

Veröffentlicht am 2nd May 2019

Verbraucher haben allgemein ein Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernkommunikation geschlossen werden. Dies gilt jedoch nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, auch wenn diese in einer Privatwohnung des Arbeitnehmers geschlossen werden. Sie können jedoch bei Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ unwirksam sein (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18).

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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