Kein Rückzahlungsanspruch für Provisionsvorschüsse bei intransparenter Klausel

Veröffentlicht am 7th Jul 2015

Zahlreiche Arbeitnehmer erhalten eine Vergütung teilweise auf Basis von Provisionen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Anforderungen an arbeitsvertragliche Absprachen über diese Provisionen und eine etwaige Rückzahlung, wenn der zugrunde liegende Kundenvertrag letztlich nicht zustande kommt, erhöht. In einer neuen Entscheidung macht es deutlich, welche Anforderungen an eine Rückzahlungsklausel für Provisionsvorschüsse zu stellen sind (BAG Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 AZR 84/14).

Der Sachverhalt

Die klagende Arbeitgeberin ist ein als Versicherungsmaklerin tätiges Unternehmen. Bei dieser war der Beklagte seit Januar 2008 als Regionaldirektor tätig. Er kündigte 2009 das Arbeitsverhältnis selbst. Die arbeitsvertragliche Regelung sah neben dem Grundgehalt von EUR 2.000,00 brutto monatlich und einem Aufbauzuschuss auch eine Superprovision/Provision vor. Insoweit sollte der Beklagte für vermittelte Versicherungsverträge der ihm unterstellten Mitarbeiter Superprovision bzw. für selbstvermittelte Verträge Provision erhalten.

Im Einzelnen regelte der Vertrag: „Sämtliche vorgenannten Provisionen unterliegen so genannten Stornohaftungsbedingungen. Sie werden grundsätzlich vorschüssig gezahlt. [Sie] … sind erst fällig, wenn die jeweiligen Versicherungsgesellschaften die Provisionen gegenüber der Gesellschaft gezahlt haben.

Voraussetzung für die Zahlung […] ist, dass der Mitarbeiter die Provisionsbedingungen, insbesondere die Stornohaftungsbedingungen, der einzelnen Gesellschaften anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert. Gleiches gilt für die allgemeinen Provisionsbestimmungen der Gesellschaft.“

Nähere Angaben zum Inhalt der Provisions- und Stornohaftungsbedingungen enthielt der Arbeitsvertrag nicht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses errechnete die Klägerin ein Rückzahlungssaldo von knapp EUR 4.800,00 brutto, das sie klageweise geltend gemacht hat. Zudem bestand ein sogenanntes Sicherheitskonto, auf das die Klägerin jeweils 10 % der erwirtschafteten Provisionen einstellte. Hierzu regelte der Vertrag, dass der Mitarbeiter über diese Ansprüche erst verfügen könne, „wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befinde und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Gesellschaft mehr bestehen oder entstehen können“. Auf diesem Sicherheitskonto befanden sich bei Vertragsbeendigung über EUR 2.100,00 zugunsten des Beklagten.

Die Entscheidung

Das BAG sah die Klage bereits wegen mangelnder Bestimmtheit als unzulässig an. Die Klägerin hätte zum einen den Anteil der Provisionsrückforderung, der sich auf die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge bezieht, nur als Anspruch auf Abtretung der entsprechenden Forderung des Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherungsträger geltend machen können (§ 26 SGB IV). Des Weiteren sei die Klage aber auch unschlüssig. Da dies die Vorinstanzen noch nicht per gerichtlichen Hinweis zum Ausdruck gebracht hatten, verwies das BAG insofern zurück.

Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Vorschussvereinbarung. Auch die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs seien ausreichend deutlich geregelt. Hinsichtlich der Rückforderung sei jedoch unschlüssig, auf welche Superprovision und Provision genau diese sich beziehe. Die klagende Arbeitgeberin habe darzulegen, für welchen Vertrag in welcher Höhe Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zu Prämienzahlung durch die Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Mitarbeiters haben soll. Dies sei auch für kleine Rückforderungsbeträge, so-genannte Kleinstorni, erforderlich.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Akzeptanz der Provisions- und Stornohaftungsbedingungen der Gesellschaften stützen, da die entsprechende Vertragsklausel intransparent sei. Diese Bedingungen hätten dem Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und es sei noch nicht einmal bestimmbar, welche Bedingungen welcher Versicherungen genau gemeint seien.

Des Weiteren fordert das BAG die Darlegung einer ord-nungsgemäßen Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags (analog § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).

Zudem werde nicht berücksichtigt, dass maximal 90 % der möglichen Provisionsansprüche als Vorschuss gezahlt wurden und somit auch nur 90 % zurückgefordert werden könnten.

Des Weiteren hält das BAG die Regelung, wonach das Sicherungskonto erst nach Ausgleich sämtlicher Forderungen aufgelöst und dem Mitarbeiter ausgezahlt wird, für unwirksam. Es handele sich um eine unzulässige Übersicherung. Vielmehr sei der entsprechende Saldo zugunsten des Mitarbeiters als Gegenforderung gegen eine etwaige Provisionsrückzahlung zu berücksichtigen.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber bei der Formulierung von Provisionsbedingungen Sorgfalt walten lassen sollten. Von besonderer Wichtigkeit ist es, dass der Mitarbeiter genau nachvollziehen kann, von welchen Umständen die Entstehung und Fälligkeit eines Provisionsanspruchs abhängen soll, ebenso aber in welchen Fällen im Einzelnen es zu einer Rückzahlung kommen soll. Hierbei ist es zwar möglich, andere Regelungen wie etwa Stornobedingungen von Vertragspartnern in Bezug zu nehmen. Dies hat dann aber mit einer sehr präzisen Bezugnahme zu erfolgen, die keinen Zweifel über die anzuwendenden Regeln lässt. Zudem muss es dem Mitarbeiter möglich sein, diese einzusehen bzw. ausgehändigt zu bekommen.

Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich zudem auf andere vertragliche Regelungen übertragen, für die ebenso auf eine transparente Vergütungs- und Vertragsgestaltung zu achten ist.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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