Kein Anspruch auf Schadensersatz in Geld statt Gewährung von Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Veröffentlicht am 13th Okt 2017

Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, so wandelt sich der ursprüngliche Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um. Dieser hat in einem bestehenden Arbeitsverhältnis aber lediglich die Gewährung von Ersatzurlaub und nicht die Auszahlung von Geld zum Inhalt. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist. (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 AZR 572/16).

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub. Streitig ist, ob die Arbeitgeberin den Ersatzurlaub in Geld gewähren muss, wenn ein Anspruch auf Ersatzurlaub nicht mehr realisiert werden kann.

Die Arbeitnehmerin ist bei der Arbeitgeberin, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, seit dem 1. Mai 1989 als Redakteurin beschäftigt. Die Parteien einigten sich für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2018 auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer aktiven Arbeitsphase bis zum 31. März 2015. Im Vertrag wurde festgehalten, dass die Arbeitnehmerin während der aktiven Altersteilzeit Anspruch auf Erholungsurlaub hat, während der Freistellungsphase dieser Anspruch jedoch entfällt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 31 Urlaubstage. Die Beklagte gewährte ihr nur acht Urlaubstage.

Daraufhin hat die Arbeitnehmerin Klage erhoben und für die 23 nicht gewährten Urlaubstage für das Kalenderjahr 2015 Ersatz in Geld verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase den Schadensersatz in Geld bereits vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen könne.

Die Entscheidung

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte beim BAG keinen Erfolg.

Laut BAG habe die Arbeitnehmerin vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Schadensersatz in Geld, unabhängig davon, ob ihr tatsächlich 31 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2015 zugestanden hätten.

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub richte sich allein nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BurlG. Ein Rückgriff auf § 251 Abs. 1 BGB, wonach bei Unmöglichkeit bereits vorzeitig Schadensersatz in Geld geleistet werden kann, würde dieser Vorschrift widersprechen.

Schadensersatz sei vorrangig nach dem Grundsatz der Naturalrestitution zu leisten. Danach sei der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Arbeitnehmer sei also so zustellen, als wäre der vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht gewährte Urlaub nicht verfallen. Der Ersatzurlaubsanspruch sei somit auf den Fortbestand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung unter den Bedingungen des BUrlG gerichtet.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der (Ersatz-)Urlaub erst dann abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Hierunter falle nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis trete diese rechtliche Beendigung i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der aktiven Arbeits- in die Freistellungsphase ein. Da der Arbeitgeber auch noch in dieser Freistellungsphase zur Entgeltleistung verpflichtet ist, sei auch kein ruhendes Arbeitsverhältnis in der Freistellungsphase gegeben.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil des BAG bedeutet Klarstellung: Solange das Arbeitsverhältnis durch gewisse Rechte und Pflichten aufrechterhalten bleibt, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nicht zu gewähren.

Diese darf der Arbeitnehmer erst geltend machen, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis vollständig beendet ist. Insofern sind allein die Vorschriften des BurlG maßgeblich.

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