Kein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr

Veröffentlicht am 6th Dez 2016

Gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen (BAG, 10. Mai 2016 – 9 AZR 347/15).

Der Sachverhalt

Der Kläger ist seit 1993 für die beklagte Spielbank und deren Rechtsvorgängerin als Croupier tätig. In der von der Beklagten betriebenen Spielbank existieren drei voneinander getrennte Räume mit Spieltischen. In einem dieser Räume ist das Rauchen gestattet. Die Beklagte macht hier von der Ausnahme in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken gestattet.

Die Arbeitszeit der Croupiers wird nach einem Dienstplan verteilt. Dieser wird jeweils für einen Zeitraum von sechs Wochen erstellt. Die Verteilung führt dazu, dass innerhalb von sechs Tagen, ein Croupier im Durchschnitt ein bis zweimal und damit sechs bis zehn Stunden im Raucherraum zu arbeiten hat. Durch Vertretungen kann es ausnahmsweise zu einem erhöhten Einsatz im Raucherraum kommen. Bis einschließlich Dezember 2013 wurde der Kläger zwischen sechs und zehn Stunden pro sechs Tage im Raucherraum eingesetzt. Es werden grundsätzlich alle Croupiers im Raucherraum beschäftigt. Ausgenommen werden Croupiers, die ein ärztliches Gutachten vorlegen, aus dem sich ihre gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Arbeiten im Raucherbereich ergibt. Ein solches Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 5. März 2012 bat der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ihn ausschließlich im Nichtraucherraum der Spielbank einzusetzen. Nachdem seine Bitte abgelehnt worden war, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, ihm während seiner Dienstzeit in den Räumen der Beklagten einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und es der Beklagten zu untersagen, ihn zur Erbringung seiner Arbeitsleistung im Raucherraum einzusetzen. Sein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz ergebe sich aus § 618 BGB iVm. § 5 ArbStättV und der GewO. Die Entscheidung, ihn dennoch im Raucherraum einzusetzen, sei unsachlich und willkürlich. Es seien genügend Mitarbeiter der Beklagten vorhanden, die gegen ihren Einsatz im Raucherraum nichts einzuwenden hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 618 BGB iVm. § 5 ArbStättV.

Zwar habe der Kläger grundsätzlich Anspruch darauf, vor den Gefahren durch Tabakrauch geschützt zu werden. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV müssen die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Dieser Anspruch des Klägers werde allerdings gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV eingeschränkt. Danach hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 ArbStättV nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Da die Beklagte im vorliegenden Fall von der Ausnahme in § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG in zulässiger Weise Gebrauch mache, könne man von ihr – so das BAG – nicht verlangen, das Rauchen in der gesamten Spielbank zu untersagen. Wegen der Natur des Betriebs könne der Arbeitnehmer keine Schutzmaßnahmen verlangen, die zu einer Veränderung oder einem faktischen Verbot der rechtmäßigen Betätigung führen würden. § 5 Abs. 2 ArbStättV enthalte diesbezüglich nur ein Minimierungsgebot. Ihrer Pflicht zur Minimierung der Gesundheitsbelastung durch Passivrauchen sei die Beklagte nachgekommen, indem sie einen größeren Nichtraucherbereich geschaffen und die Belastung durch die Tätigkeit im Raucherbereich zeitlich verringert habe.

Hinweise für die Praxis

Auf einen ersten Blick erscheint die Entscheidung des BAG raucherfreundlich zu sein. Immerhin stellt das BAG fest, dass in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr kein absolutes Rauchverbot zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten zu gelten hat. Es gilt jedoch zu beachten, dass im vorliegenden Fall von einer gesetzlichen Ausnahme Gebrauch gemacht wurde. Wäre es nicht bereits zulässig, in Hessen gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG in Spielbanken das Rauchen zu gestatten, so käme eine Einschränkung des Anspruchs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV wohl nicht in Betracht.

Soweit also die Nichtraucherschutzgesetze der jeweiligen Länder Ausnahmetatbestände des Rauchverbots beinhalten, kann das Rauchen im Rahmen des Ausnahmetatbestandes eine erlaubte Tätigkeit sein. Der Arbeitgeber ist hingegen aber verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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