Gewerblicher Rechtsschutz / IP

IP und KI – was gilt es beim Einsatz von KI im Unternehmen zu beachten?

Veröffentlicht am 16th Sep 2024

Das Thema Künstliche Intelligenz („KI“) ist in aller Munde und die Angebote auf dem Markt sind vielseitig. Doch wenn es um den konkreten Einsatz von KI außerhalb des privaten Umfelds geht, tauchen in Unternehmen wichtige Fragestellungen auf, die es vorab zu beantworten gilt. Ein wesentlicher Teil dieser Fragestellungen bezieht sich auf den Bereich des Geistigen Eigentums (IP). Welche IP-rechtlichen Fallstricke müssen Unternehmen beachten, wenn sie KI nutzen?

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Rechtliche Fragen zum Thema KI und Geistiges Eigentum (auf Englisch: Intellectual Property oder kurz IP), also das Marken- und Kennzeichenrecht, Urheber- und Designrecht, Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse und vieles mehr, beschäftigen sich vor allem mit dem Input von Daten in eine KI. Welche Inhalte dürfen in welches KI-Modell auf welche Art und Weise eingefügt werden? Aber auch in Bezug auf den Output einer KI, also auf die konkrete Nutzung des durch die KI generierten Inhalts innerhalb oder außerhalb des Unternehmens, gibt es aus IP-rechtlicher Sicht wichtige Punkte zu beachten.

IP und die Input-Seite

Bevor Inhalte in eine KI eingepflegt werden, sollte auf der Input-Seite zunächst geprüft werden, wie das einzusetzende KI-Tool technisch konzipiert ist. Entscheidend für eine (IP-rechtliche) Bewertung ist z. B., ob das KI-Tool von dem Unternehmen „on premise“, d.h. insbesondere auf den vom Unternehmen kontrollierten Servern ohne Verbindung zu externen Servern des KI-Anbieters betrieben wird. 

Wie geht KI mit eingepflegten Daten um?

Wichtig ist aber auch, wie die KI mit den Inhalten umgeht, die vom Unternehmen als Input in die KI eingepflegt werden. Dafür ist es ratsam, die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters zu überprüfen. Besondere Vorsicht ist zu wahren, wenn sich aus diesen ergibt, dass der Input (und oftmals auch der Output) gespeichert, zur Verbesserung der KI verwendet, in eine Datenbank hochgeladen oder mit anderen Nutzern geteilt wird. 

Ist dies der Fall und existiert keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem KI-Anbieter, welche dem KI-Anbieter dies verbietet, sollten keine IP-geschützten Inhalte Dritter, insbesondere keine urheberrechtlich geschützten Werke (wie Texte, Fotografien, Marketingmaterialien, Slogans) oder persönlichkeitsrechtlich geschützten Inhalte (wie Bildnisse von Personen oder persönlichkeitsrelevante Daten), aber auch keine Geschäftsgeheimnisse, seien es die eigenen oder die von Geschäftspartnern, in die KI eingefügt werden.

IP und die Output-Seite

Auch die Output-Seite kann IP-rechtliche Relevanz haben, daher sollten KI-generierte Inhalte durch Unternehmen nicht ungeprüft veröffentlicht werden. Sofern der generierte Output z. B. im Rahmen von Werbekampagnen, auf der eigenen Website oder auf Social Media zum Einsatz gelangen soll, gilt wie sonst auch, dass der Verwender für die Nutzung dieses Outputs verantwortlich ist. 

Trainingsdaten von KI könnten IP-rechtlich geschützte Inhalte enthalten

Das größte Risiko bei mittels KI erzeugten Inhalten liegt vor allem im vorgelagerten Training der KI, bei der in das neuronale Netzwerk der KI milliardenfache Daten eingespeist werden, die zum großen Teil durch im Internet frei verfügbare Inhalte mittels Downloads (sog. Scraping) heruntergeladen wurden. Diese Daten können IP-rechtlich geschützte Inhalte, wie urheberrechtlich geschützte Werke, Designs, Geschäftsgeheimnisse oder Marken- und Kennzeichen Dritter aufweisen. 

Der Nutzer der KI kann dabei nicht erkennen, mit welchen Daten die KI trainiert wurde. Auch weiß er nicht, ob die Rechteinhaber mit diesem Training einverstanden waren oder ob sie sich die Nutzung ihrer Werke für das Training nicht vorbehalten haben. Der Output einer KI birgt daher stets das Risiko, dass Rechte Dritter betroffen und verletzt werden, sofern die Rechteinhaber nicht um Zustimmung zur Nutzung gebeten wurden.

Der Output kann Urheberrechte verletzen, wenn er schutzfähige Werke Dritter erkennbar enthält oder wenn das geschützte Werk durch den Output wesentlich verändert wird, ohne dass die eigenpersönlichen Züge des Originalwerkes verblassen. Die Nachbildung eines bekannten Stils, eines Motivs oder der Idee eines Künstlers ist hingegen regelmäßig zulässig, da diese selbst urheberrechtlich nicht geschützt sein können. 

Auch Marken-, Kennzeichnungs-, Design- und Persönlichkeitsrechte müssen gewahrt bleiben

Daneben können auch Marken- und Kennzeichnungsrechte berührt sein, wenn der Output identische oder verwechslungsfähige prioritätsältere fremde Marken oder Kennzeichen Dritter abbildet und diese markenmäßig genutzt werden. Soweit der Output in einem Design besteht, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als ein vorbestehendes eingetragenes Fremddesign, kann dies Designrechte verletzen, wenn keine Rechteeinräumung vorliegt. Sofern der Output reale Personen oder Namen erkennen lässt, können auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt werden.

Haftung bei Halluzinationen und fehlerhaften Trainingsdaten

Da die sprachbasierten KI-Modelle auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten arbeiten, erkennen sie Korrelationen, aber keine Kausalitäten, und sie arbeiten mit Syntax, aber nicht mit Semantik. Der Output der KI kann daher Fehler jeglicher Art enthalten (sog. Halluzinationen). Derartige Halluzinationen erschließen sich oftmals erst bei genauer Kenntnis des jeweiligen Bereichs, weil sie von der KI genauso „überzeugend präsentiert“ werden wie richtige Ergebnisse. 

Gleiches gilt für Fehler, die auf fehlender Qualität der Trainingsdaten der KI beruhen (sog. Bias): Falls eine KI nur mit Daten aus England trainiert worden wäre, würde sie auch in Deutschland die Autos nur auf der linken Straßenseite fahren lassen. Eine menschliche Kontrolle ist daher unerlässlich.

Absicherung durch vertragliche Regelungen zu KI

Im Verhältnis zu Geschäftspartnern kann es sinnvoll sein, den Einsatz von KI in bestehenden sowie in neu zu verhandelnden Verträgen zu regeln. So kann z. B. vertraglich festgehalten werden, ob das Unternehmen seinem Vertragspartner grundsätzlich gestattet, KI einzusetzen oder ob der Einsatz von KI auf bestimmte zu erbringende Leistungen beschränkt sein soll. 

Ebenso können Informationspflichten eingeführt werden, wonach der Vertragspartner verpflichtet wird, auf Verlangen des Unternehmens oder alternativ in jedem Fall darüber zu informieren, welche Leistungen mittels KI erstellt wurden. Auch im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den erbrachten Leistungen ist es für Unternehmen ratsam, dass sie durch den Einsatz von KI hinsichtlich des Umfangs der Rechteeinräumung sowie der Garantie über die Rechtefreiheit im Vergleich zu Leistungen, die ohne KI erstellt werden, keine Nachteile erleiden.

Absicherung durch menschliche und technische Kontrollen

Die Verantwortung für die generierten Inhalten wird letztlich primär bei demjenigen liegen, der sie für Unternehmenszwecke einsetzt. In einem Rechtsstreit werden sich Unternehmen nicht damit verteidigen können, dass die Generierung des Outputs doch in der Sphäre des KI-Anbieters liege, sodass diesen die Verantwortung für Rechtsverletzungen von IP-Rechten treffe. Im Verhältnis zwischen Unternehmen und KI-Anbietern werden die Nutzungsbedingungen regelmäßig einen Haftungsausschluss zugunsten der KI-Anbieter für die erzeugten Inhalte vorsehen. 

Verletzt die KI Rechte – und wenn ja, welche?

Die Schwierigkeit wird in der Praxis daher darin liegen, überhaupt zu erkennen, ob der Output Rechte Dritter enthält. Solange (noch) keine verlässlichen Tools zur technischen Kontrolle des Outputs existieren, wird im Einzelfall nach einer menschlichen Kontrolle des Outputs eine Risikoabwägung zu treffen sein. Neben einer menschlichen Kontrolle können sich Unternehmen derzeit technisch beispielsweise mit Ähnlichkeitsrecherchen nach vorbestehenden fremden Marken oder Recherchen nach fremden Werken und Personen etwa mit der Google-Rückwärtssuche behelfen.

Guidelines schaffen Sicherheit für Mitarbeitende

Um die Risiken, die mit dem Einsatz von KI im Unternehmen verbunden sind, weiter zu minimieren, bietet es sich zudem an, Mitarbeitende frühzeitig zu schulen und mit den positiven wie negativen Aspekten beim Einsatz von KI vertraut zu machen. Unbedingt zu empfehlen ist dabei auch der Einsatz einer sog. Acceptable Use Policy, die den Mitarbeitenden den im Unternehmen zulässigen Einsatz von KI aufzeigt und so zu Sicherheit für alle Beteiligten führt.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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