EXPO REAL SPEZIAL: Big Data in der Immobilienwirtschaft

Veröffentlicht am 18th Sep 2017

Big Data: Chance mit Tücken

Bei der Bewirtschaftung einer Immobilie eröffnen große Datenmengen Nutzungsmöglichkeiten. Aber aufgepasst: Das Datenschutzrecht setzt Grenzen. Zwar nicht immer, aber oft genug.

In einem Gebäude finden sich unterschiedlichste Sensoren wie Lichtschalter, Bewegungsmelder, Temperaturfühler sowie entsprechende Aktoren wie Beleuchtung, Schließsysteme und Klimaanlagen. Die dabei anfallenden Daten unterliegen dem Datenschutzrecht, wenn sie einen Personenbezug haben, also einem Individuum zugeordnet oder durch Zusatzwissen oder technische Hilfsmittel bestimmt werden können.

Zwar kennt der einzelne Türsensor nicht die Identität des Öffnenden. Wenn aber der Name des Schlüsselinhabers gespeichert ist, dann stellt die Information, wann mit dem Schlüssel welches Schloss geöffnet wurde, ein personenbezogenes Datum dar. Durch intelligente Systeme werden zukünftig deutlich mehr personenbezogene Daten entstehen; dann müssen Unternehmen besondere Datenschutzregeln beachten.

Andererseits können Kundendaten von herausragendem Nutzen sein, z. B. für die Gastronomie und den stationären Einzelhandel. Die Schaltung von Fahrstühlen oder die Belüftung eines Gebäudes können abhängig von der Nutzerzahl „smart“ gestaltet werden, Kundenrouten durch einen Supermarkt verfolgt werden. Durch intelligente Gestaltungen können die Verweildauer und Kaufbereitschaft der Kunden deutlich erhöht, Lieferengpässe vermieden und die Effizienz gesteigert werden.

Rechtmäßigkeit der Datenerhebung muss oft abgewogen werden

Wird beispielsweise im Einzelhandel Eye-Tracking angewandt, erhebt die Kameratechnik keine personenbezogenen Daten, wenn nur die Augenbewegungen erfasst werden. Wird die Videoaufzeichnung aber mit weiteren, persönlich identifizierenden Merkmalen verbunden, muss weiter gedacht werden. Eine Einwilligung von jedem Betroffenen einzuholen, ist oft nicht möglich. Die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung und -verarbeitung kann sich aber auch aus der Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke ergeben. Dabei werden die Rechte der Betroffenen gegen das der Verarbeitung zugrundeliegende Interesse abgewogen.

DS-GVO bringt schärfere Sanktionen

Die Systeme müssen so gestaltet sein, dass die Daten nur zweckmäßig verarbeitet werden und die Verarbeitung auf das erforderliche Maß begrenzt ist. Zudem müssen die Betroffenen durch Hinweisschilder am Eingang des Gebäudes umfangreich über die Datenerhebung informiert werden. Wichtig ist auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Weiterverarbeitung von Daten – die Antwort auch hier oft Abwägungssache.

Bei Verstößen droht Unternehmen Ungemach: Die Datenschutz-Grundverordnung schraubt den Bußgeldrahmen ab 25. Mai 2018 auf bis zu EUR 10 Mio. respektive EUR 20 Mio. oder 2 Prozent respektive 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens.

Osborne Clarke begleitet Unternehmen bei den täglichen Herausforderungen der digitalen Transformation in der Immobilienwirtschaft.

Treffen Sie uns auf der EXPO, Halle A1, Stand 430 – bei unserem Empfang am Dienstag um 12.30 Uhr  oder gerne nach Vereinbarung.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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