Gewerblicher Rechtsschutz / IP

EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR): Anmeldung von Schutzrechten als letzte Chance bis zum 11. Februar 2025

Veröffentlicht am 3rd Feb 2025

Auswirkungen und wichtige Ausnahmen der neuen EU-Verordnung – Geschützte Marken und Designs bieten Ausweg aus den strengen Richtlinien

In Kürze tritt die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz: PPWR, VO (EU) Nr. 2025/40) in Kraft. Ab dem 12. August 2025 wird diese Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Die neuen Regelungen werden erhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Verpackungsindustrie und den Handel in der EU haben.

Ein möglicher Ausweg aus Pflicht zur Minimierung von Verpackungen der neuen PPWR besteht in der Anmeldung der Gestaltungen und Formen der Verpackungen als Marke oder Designs – jedoch nur sofern die Marken- und Designrechte vor dem 11. Februar 2025 geschützt wurden.

Hintergrund

Die PPWR ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Green Deals und verfolgt das Ziel, Verpackungsmüll zu reduzieren und die Recyclingfähigkeit zu stärken. Die Verordnung gilt für sämtliche Verpackungen, unabhängig vom Material, sowie für alle Verpackungsabfälle, ungeachtet des Entstehungsortes (Art. 2 Abs. 1). Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 1).

Auswirkungen der PPWR – Adieu zu übermäßigem Verpackungsmüll 

Art. 10 der Verordnung, der die Minimierung von Verpackungen regelt, bildet das Herzstück der neuen Vorgaben. Hersteller und Importeure sind ab dem 1. Januar 2030 verpflichtet, Verpackungen so zu gestalten, dass ihr Gewicht und Volumen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, wobei die Funktionalität erhalten bleiben muss. Marketing- und Designaspekte dürfen nicht länger zu einer Erhöhung von Verpackungsgewicht oder -volumen führen.

Die weitreichende Wirkung der PPWR wird besonders aus dem Anhang I der Verordnung deutlich. Dort sind die Gegenstände aufgelistet, die unter den Begriff der Verpackung fallen. Erfasst sind nicht nur beispielsweise Schachteln für Süßigkeiten, Tee- und Kaffee-Folienbeutel sowie Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt), sondern auch Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind. Dazu gehören auch Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind.

Dies bedeutet das Aus für viele gängige Verpackungspraktiken, insbesondere für Doppelwände, falsche Böden oder überdimensionierte Umverpackungen, die allein der optischen Aufwertung oder Verkaufsförderung dienen. Viele derzeit verwendete Verpackungsarten werden daher ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr zulässig sein.

Zeitlich begrenzte Ausnahmen für Verpackungen mit geografischen Angaben, Markenschutz und Designschutz

Die Regelungen zur Verpackungsminimierung sollen nicht zu Lasten von Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse gehen, die durch die EU-Regelung für geschützte geografische Angaben geschützt sind. Auch für Gestaltungen und Formen von Verpackungen, die als Marke oder Design nach Unions- oder nationalem Recht oder internationalen Übereinkommen geschützt sind, bestehen Ausnahmen.

Allerdings sind diese Ausnahmen zeitlich begrenzt: Sie gelten nur für Marken- und Designrechte, die vor dem 11. Februar 2025 eingetragen wurden. Spätere Anmeldungen profitieren nicht von dieser Sonderregelung, sodass eine rechtzeitige Anmeldung entscheidend ist.

Praxistipp

Die Verordnung betrifft eine Vielzahl von Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Angesichts der bevorstehenden Inkraftsetzung am 9. Februar 2025 und der wichtigen Frist für die Ausnahme bis zum 11. Februar 2025 sollten Unternehmen jetzt handeln.

  • Eine Anmeldung von Marken oder Designs von Gestaltungen und Formen vor dem 11. Februar 2025 kann die Möglichkeit eröffnen, Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, auch nach dem 1. Januar 2030 weiter zu nutzen.
  • Unternehmen sollten frühzeitig ihre Verpackungsstrategien überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie den neuen Anforderungen der PPWR ab dem 1. Januar 2030 entsprechen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team unterstützt Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen, insbesondere bei der Anmeldung von Marken und Designrechten sowie der strategischen Anpassung Ihrer Verpackungskonzepte.

Die PPWR-Verordnung ist hier hier abrufbar.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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