Arbeitsrecht

Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Veröffentlicht am 5th May 2021

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. April 2021 entschieden, dass ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails nicht hinreichend bestimmt ist, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten einen (!) Monat beschäftigt. Mit seiner Klage hat er unter anderem Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat entschieden, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hat offenlassen können, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.

Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, falls dies nicht möglich ist, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte.

Praxishinweis

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht die Revision zurückgewiesen hat, ist festzuhalten, dass dies rein aus verfahrensrechtlichen Gründen wegen mangelnder Bestimmtheit erfolgt ist.

In der Sache hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden, aber mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Stufenklage das Einfallstor für nicht unerhebliche Arbeit auf Seiten der Unternehmen geöffnet. Dies vor dem Hintergrund, das Unternehmen mitunter zahlreichen Ansprüchen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausgesetzt sind, die ohnehin schon sehr viel Arbeit verursachen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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