Erfüllung vertraglicher Informations- und Meldepflichten, etwa gegenüber Lieferanten, Kunden und Versicherungen
Veröffentlicht am 10th Nov 2015
Nicht vergessen werden sollten vertragliche Pflichten gegenüber Dritten. Häufig finden sich etwa in Verträgen mit Kunden oder Zulieferern, aber auch in Versicherungsverträgen Informations- und Kooperationspflichten. Ist das Unternehmen etwa verpflichtet, Vertragspartner im Fall von Angriffen zu informieren, sollte dies nicht vergessen werden.
Zu einer echten Pflichtenkollision kann es kommen, wenn das Unternehmen als verarbeitende Stelle einerseits nach dem BDSG zur Informationen der Betroffenen verpflichtet ist, andererseits aber einem Vertragspartner gegenüber vertraglich gebunden ist, sämtliche Schritte und insbesondere die Außenkommunikation mit dem Vertragspartner abzustimmen. Verlangt dann der Vertragspartner, dass eine Information unterbleibt, sollte versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vor dem Hintergrund eines drohenden Bußgeldes bei unterlassener oder verspäteter Information wird aber in der Regel einer solchen Information der Vorzug zu geben sein. Zudem stellt sich die Frage, ob entgegenstehende vertragliche Verbote wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Pflicht nicht ohnehin unwirksam sind.