Einem unwirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann auch durch eine salvatorische Klausel nicht zur Wirksamkeit verholfen werden

Veröffentlicht am 2nd May 2017

Aus einem unwirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann auch in Verbindung mit einer wirksamen salvatorischen Klausel kein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung hergeleitet werden. Dies würde nämlich dazu führen, dass Unklarheit darüber herrscht, ob das Wettbewerbsverbot befolgt werden muss oder nicht (BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).

Der Sachverhalt

Die Klägerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Eine ordentliche Kündigung der  Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag  war unter Androhung einer Vertragsstrafe iHv. EUR 10.000,00 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt, welches der Klägerin verbot,  für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsvertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Eine Karenzentschädigung war im Arbeitsvertrag hingegen nicht vorgesehen.

Für den Fall, dass eine Bestimmung des Arbeitsvertrags nichtig oder unwirksam ist, enthielten die “Nebenbestimmungen” eine sog. salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben sollte:

„Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.“

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung iHv. EUR 604,69 brutto mit der Begründung, dass sich der Anspruch auf die Karenzentschädigung aus der salvatorischen Klausel ergäbe und sie das Wettbewerbsverbot eingehalten habe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte vor Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG stellte klar, dass auch eine salvatorische Entschädigungsklausel nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, nicht zur Wirksamkeit verhelfen können und diese somit nichtig sind. Folglich kann weder der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung eine Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung.

Den Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB kann eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots muss sich wegen der Notwendigkeit einer Entscheidung über dessen Einhaltung spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Vereinbarung selbst ergeben. Dies wäre nicht der Fall, wenn es für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes auf eine Auslegung der salvatorischen Entschädigungsklausel ankäme.

Hinweise für die Praxis

Liegt keine vertragliche Zusicherung der Zahlung einer Karenzentschädigung vor, ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig und folglich vom Arbeitnehmer nicht zu beachten. Das BAG hat nun klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn eine salvatorische Klausel vorsieht, dass eine unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzt werden soll, wenn dies von den Parteien bei Abschluss des Vertrages bedacht worden wäre. Der Arbeitnehmer kann demnach keine Karenzentschädigung unter dem Hinweis verlangen, dass eine solche in den Vertrag „hineinzulesen“ wäre.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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