Deutsches Bundesjustizministerium legt Entwurf vor für Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
Veröffentlicht am 23rd Jul 2020
Mit Datum vom 24. Juni 2020 veröffentlichte das deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“. Teil dieses Artikelgesetzes, mit dem im Wesentlichen die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („DSM-RL“) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll, ist der Entwurf eines Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes („UrhDaG-E“). Darin sollen Art. 17 DSM-RL umgesetzt und die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte neugeordnet werden. Nachdem die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen im Zentrum der rechtspolitischen Debatte um die DSM-RL gestanden hatte, soll der Gesetzesentwurf laut dem BMJV die Gestaltungsspielräume des Art. 17 DSM-RL nutzen, um die Rechte und Interessen aller Beteiligter – der Kreativen, der Unternehmen der Kulturwirtschaft, der Plattformen und ihrer Nutzer – bestmöglich zur Entfaltung zu bringen.
Das Gesetz soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten und für alle – auch ausländische – Diensteanbieter gelten, soweit sie ihre Dienste in Deutschland anbieten oder erbringen.
Die wesentlichen Regelungen dieses Gesetzesentwurfes stellen wir nachfolgend vor.
Teil 1 enthält allgemeine Vorschriften, insbesondere zum Anwendungsbereich:
Gemäß § 1 (1) UrhDAG-E gibt ein Diensteanbieter (§ 2) Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind. Auf diese Weise wird ein Diensteanbieter urheberrechtlich selbst verantwortlich für den von den Nutzern seines Dienstes hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Content; eine Berufung auf das Providerprivileg entfällt. Nach § 1 (2) soll er allerdings für eine Handlung nach Abs. (1) und die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen nicht verantwortlich sein, wenn er seine Pflichten nach den §§ 4, 10 und 11 „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards“ und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllt.
§ 2 (1) UrhDAG-E definiert Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes als Anbieter von Diensten gemäß Art. 1 (1) lit. b der Notifizierungs-Richtlinie (Directive (EU) 2015/1535 of 9 September 2015), die (1.) es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, (2.) nach dem Urheberrecht geschützte Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren, (3.) Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und (4.) mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Als Beispiele solcher Diensteanbieter nennt die Entwurfsbegründung ausdrücklich YouTube, aber auch kleine Special-Interest-Plattformen. § 2 (2) und (3) enthalten gesonderte Definitionen für Startup-Diensteanbieter (EU-interner Jahresumsatz bis 10 Mio. € und Diensteangebot seit weniger als 3 Jahren) bzw. Kleine Diensteanbieter (EU-interner Jahresumsatz bis 1 Mio. €).
§ 3 UrhDAG-E enthält einen – nicht abschließenden – Katalog nicht vom UrhDAG-E erfasster Dienste. Darin werden genannt: nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018, Online-Marktplätze, Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
Teil 2 beschreibt die erlaubten Nutzungen:
§ 4 (1) UrhDAG-E regelt die vertragliche Nutzung. Danach ist ein Diensteanbieter verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe und die hierfür erforderliche Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Der Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die ihm entweder angeboten werden oder die über eine im Inland ansässige Verwertungsgesellschaft o.ä. verfügbar sind. Abs. (2) enthält genauere Vorgaben an diese Rechte. § 5 verweist auf die gesetzlichen Ausnahmefälle einer zustimmungsfreien öffentlichen Wiedergabe und Vervielfältigung, insbesondere für die Nutzung als Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Und schließlich enthält § 6 einen Katalog von Teilnutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken, z.B. bis zu 20 Sekunden eines Films oder einer Tonspur, bis zu 1.000 Zeichen eines Textes oder eines Fotos mit einem Datenvolumen bis zu 250 KB.
§ 7 UrhDAG-E regelt Vergütungsansprüche der Urheber gegen den Diensteanbieter für vertragliche bzw. gesetzlich erlaubte Nutzungen.
§ 8 (1) UrhDAG-E verpflichtet den Diensteanbieter, den Nutzer beim Hochladen von Werken auf die erlaubten Nutzungsmöglichkeiten hinzuweisen und ihm zu ermöglichen, die Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen. Hat der Nutzer eine solche Kennzeichnung vorgenommen und ist diese nicht nach § 12 offensichtlich unzutreffend, so ist gemäß Abs. (2) die Sperrung oder Entfernung nach den §§ 10, 11 unzulässig; zudem informiert der Diensteanbieter den Rechtsinhaber über die öffentliche Wiedergabe.
Teil 3 regelt nicht erlaubte Nutzungen:
§ 10 UrhDAG-E betrifft die Sperrung nicht erlaubter Nutzungen. Zu einer solchen ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 1 (2) verpflichtet, sobald der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat und die Sperrung nach §§ 8 (2) und 12 zulässig ist. Ausnahmen gelten gemäß der Abs. (2) und (3) für Startup-Diensteanbieter und kleine Diensteanbieter.
Gemäß § 11 UrhDAG-E ist der Diensteanbieter unter den gleichen Voraussetzungen zur Entfernung nicht erlaubter Nutzungen verpflichtet, wenn der Rechtsinhaber dies verlangt. Ausnahmen für Startup-Diensteanbieter und kleine Diensteanbieter enthält der Regelungstext insoweit nicht.
§ 12 UrhDAG-E bestimmt, dass die Sperrung und Entfernung trotz Kennzeichnung nach § 8 (2) durchzuführen ist, wenn diese offensichtlich unzutreffend ist. Gemäß S. 2 kann dies bei der Berufung auf gesetzliche Erlaubnisse insbesondere dann der Fall sein, wenn der vom Nutzer hochgeladene Inhalt zu mindestens 90 Prozent mit den vom Rechtsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen übereinstimmt.
Teil 4 befasst sich mit den Rechtsbehelfen:
Neben dem Recht aller Beteiligten, die Gerichte anzurufen, wie § 13 (4) ausdrücklich klarstellt, sehen die §§ 14 ff. verschiedene Beschwerdeverfahren vor. So muss der Diensteanbieter gemäß § 14 ein internes Beschwerdeverfahren vorsehen, für das er sich gemäß § 15 auch einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen darf. Bis zum Ablauf eines Beschwerdeverfahren ist der Diensteanbieter gemäß § 16 für die öffentliche Wiedergabe und hierfür erforderliche Vervielfältigung urheberrechtlich nicht verantwortlich, wenn der Nutzer den hochgeladenen Inhalt nach § 8 (2) gekennzeichnet hat und dies nicht nach § 12 offensichtlich unzutreffend ist. §§ 17 f. regeln schließlich die außergerichtliche Streitbeilegung durch private bzw. behördliche Schlichtungsstellen.
Schlussbestimmungen finden sich in Teil 5:
§ 19 UrhDAG-E sieht verschiedene Maßnahmen gegen Missbrauch der gesetzlichen Regelungen vor. Diese können sich gegen vermeintliche Rechtsinhaber („false notification“ – Abs. (1) f.), falsch kennzeichnende Nutzer („false pre-flagging“ – Abs. (3)) oder unerlaubt sperrende Diensteanbieter („overblocking“ – Abs. (4)) richten.
§ 20 UrhDAG-E gewährt dem Rechtsinhaber bestimmte Auskunftsrechte gegen den Diensteanbieter. Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbeauftragten verweist § 21 auf § 5 (1) des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Und § 22 erstreckt die Anwendung des Gesetzes auf verwandte Schutzrechte.