Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf „Entfernung“ eines Geschäftsführers aus dem Betrieb des Arbeitgebers

Veröffentlicht am 31st Okt 2016

Der Betriebsrat kann die „Entfernung“ des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH als Organmitglied der Arbeitgeberin nicht gemäß § 104 BetrVG verlangen. Für die Anwendung des § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. (LAG Hamm, Beschluss vom 02. August 2016 – 7 TaBV 11/16)

Der Sachverhalt

Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin und Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Q-Verwaltungs-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Der Betriebsrat begehrte die Entfernung des Geschäftsführers aus dem Betrieb gemäß § 104 BetrVG, da dieser, nach Auffassung des Betriebsrats, den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört habe. Insbesondere sei der Betriebsrat in verschiedenen Personalfällen mehrmals objektiv unzutreffend informiert worden, wodurch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört sei.

Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Vorschrift des § 104 BetrVG, die ihrem Wortlaut nach nur auf Arbeitnehmer anzuwenden ist, auch auf Geschäftsführer anzuwenden sei. Denn verhalte sich ein Organmitglied betriebsstörend, so wirke sich das deutlich nachhaltiger aus als ein entsprechendes Fehlverhalten von Arbeitnehmern. Zudem sei § 104 BetrVG auch deshalb anwendbar, da man den Begriff des „Arbeitnehmers“ aufgrund des Schutzzwecks der Norm auch auf Organvertreter erstrecken müsse. Dies entspreche gefestigter unionsrechtlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und sei auch nach nationalem Recht im Wege einer Auslegung am Schutzzweck der Norm geboten. § 104 BetrVG diene der Umsetzung der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote in nationales Recht, weshalb der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff bei der Auslegung zugrunde zu legen sei.

Die Arbeitgeberin lehnte die Entfernung des Geschäftsführers unter Hinweis darauf ab, dass ein solcher Anspruch bei Organmitgliedern nicht bestehe. § 104 BetrVG sei ferner bereits deshalb nicht anwendbar, da § 104 BetrVG nicht auf eine europäische Richtlinie zurückgehe und aus diesem Grund allein auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff abzustellen sei.

Die Entscheidung

Das LAG Hamm wies die Anträge des Antragstellers als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass die Vorschrift des § 104 BetrVG auf den Geschäftsführer keine Anwendung findet.

Zur Begründung führte das LAG Hamm an, dass § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes und damit auch des § 104 BetrVG vorsieht, dass die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgeschlossen sind.

Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin sei mithin als Organmitglied vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG erfasst und § 104 BetrVG auf ihn somit nicht anwendbar. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes, hier § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG, sei auf Ebene des nationalen Rechts auch kein Raum für eine am Schutzzweck der Norm orientierte Auslegung des § 104 BetrVG.

Das LAG Hamm stellte ferner fest, dass unter Beachtung eines unionsrechtlichen Verständnisses vom Arbeitnehmerbegriff der Anwendungsbereich des § 104 BetrVG bezogen auf Organmitglieder nicht eröffnet sei. Zwar sei es grundsätzlich zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Organvertreter ebenfalls vom Begriff des „Arbeitnehmers“ umfasst sein können. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass es sich um solche Rechtsvorschriften des nationalen Rechts handele, die in Ausfüllung einer erlassenen europäischen Richtlinie ergangen seien. Der Argumentation des Antragstellers, wonach § 104 BetrVG auch der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG) diene, folgte das Gericht nicht. In Umsetzung dieser drei Richtlinien habe der nationale Gesetzgeber bekanntermaßen das AGG geschaffen und die Vorschrift des § 75 Abs. 1 BetrVG um die sogenannten „verpönten“ Merkmale des AGG ergänzt. Einen irgendwie gearteten Bezug der Antidiskriminierungsrichtlinien zum Arbeitnehmerbegriff des § 104 BetrVG gebe es hingegen nicht. Die Vorschrift des § 104 BetrVG sei folglich allein dem nationalen Recht zuzuordnen.

Raum für eine Auslegung des § 104 BetrVG nach dem Schutzzweck der Norm gebe es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 104 BetrVG sowie der Anwendungsbestimmung des § 5 Abs. 2 BetrVG nicht.

Hinweise für die Praxis

Betriebsräte haben keinen Anspruch gemäß § 104 BetrVG auf die „Entfernung“ von Organmitgliedern aus dem Betrieb des Arbeitgebers. Der Anwendungsbereich der Norm ist streng auf die Arbeitnehmer des Betriebs beschränkt.

Auch andere Anspruchsgrundlagen, auf die eine Entfernung des Geschäftsführers gestützt werden könnte, existieren nicht, so dass bei einer nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens durch den Geschäftsführer persönlich keine Maßnahmen des Betriebsrats ergriffen werden können, die zu einer Entfernung von Organvertretern führen.

Insofern bleibt es dem Gesetzgeber überlassen auf der Ebene des Gesellschaftsrechts oder des Betriebsverfassungsrechts neue Grundlagen zu schaffen, die es zulassen, dass Arbeitnehmervertreter die Entfernung von Organvertretern aus dem Betrieb der Arbeitgeber beantragen oder durchsetzen können.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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