Gewerblicher Rechtsschutz / IP

Dauerbrenner Neuheitsschonfrist – nimmt die Diskussion mit dem Einheitspatent wieder Fahrt auf?

Veröffentlicht am 21st Jul 2021

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Mit stetiger Regelmäßigkeit - aber ohne Durchschlagkraft - greift die juristische Literatur das Thema der (Wieder-) Einführung der Neuheitsschonfrist im Patentrecht auf. Auch der Bundestag hat sich seit deren Abschaffung in Deutschland und Europa mit dem Europäischen Patentübereinkommen im Jahr 1977 mehrmals mit einer Wiedereinführung beschäftigt.

Wegen eines aktuellen Oppositionsantrags im Bundestag (vgl. https://www.bundestag.de/presse/hib/849710-849710) könnte diese Diskussion in Zukunft wieder brisanter werden. Dieser zielt darauf ab, dass sich die Bundesregierung auf internationaler und europäischer Ebene für die Wiedereinführung der Neuheitsschonfrist einsetzen soll.

Zum Hintergrund:

Die Neuheit ist eines der zentralen Kriterien für die Patentierbarkeit von Erfindungen. Nur wenn die Erfindung über den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Anmeldung hinausgeht, ist sie schutzfähig im Sinne des Patentgesetzes. Zum maßgeblichen Stand der Technik zählen grundsätzlich alle Informationen, die vor dem Anmeldetag/Prioritätstag der Patentanmeldung bekannt sind, beispielweise durch andere Patente, Präsentationen oder wissenschaftliche Publikationen. Auch Eigenveröffentlichungen des Erfinders sind in diesem Sinne neuheitsschädlich. Genau an diesem Punkt setzt die Neuheitsschonfrist an. Sie bewirkt, dass Eigenveröffentlichungen des Erfinders selbst (eventuell auch bezugnehmende Folgeveröffentlichungen) innerhalb eines bestimmten Zeitraums den Stand der Technik nicht mitprägen können und deshalb bei der Patentanmeldung nicht neuheitsschädlich sind.

Dies kann vor allem für Wissenschaftler von großer Bedeutung sein. Grund dafür ist ein starker internationaler Wettbewerb, in dem Publikationen oder Vorträge enorm wichtig sind. Gefragte und vielzitierte Publikationen sind vor allem solche, die neue Forschungsergebnisse enthalten. Erfinder sehen sich also einem großen Zeitdruck ausgesetzt. Oft zeigt sich auch erst im Austausch mit Kollegen, dass einer Erfindung ein Patentpotential innewohnt. Mitunter kann eine schnelle Veröffentlichung auch für die Gewinnung von Investoren von Bedeutung sein. Eine Patentanmeldung dagegen ist oft langwierig und aufwendig. Dies gilt auch für kleine/mittlere Unternehmen und Start-ups. Ohne professionell besetzte Patentabteilung kennen kleinere Unternehmen die strengen patentrechtlichen Anforderungen oft einfach nicht.

In der Praxis wird also den Veröffentlichungen oft der Vorrang gewährt, mit der Folge, dass eine Patentanmeldung unter Umständen keinen Erfolg mehr hat. Die Eigenveröffentlichung hat den Stand der Technik in jedem Fall mitgeprägt. Bei hinreichend detaillierter Offenbarung kann die Patentanmeldung dann zu spät kommen, es bliebe unter Umständen alleine noch die Möglichkeit einer Gebrauchsmusteranmeldung (ein ungeprüftes „schwaches Patent“ für bestimmte Arten von Erfindungen mit einer Neuheitsschonfrist in § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Und sollte das Patentamt die Eigenveröffentlichung im Erteilungsverfahren nicht bereits als Entgegenhaltung im Stand der Technik aufgefunden haben, würde über dem später erteilten Patent aufgrund der eigenen Vorveröffentlichung immer das Damoklesschwert einer rechtsbestandsvernichtenden Nichtigkeitsklage schweben. Im Sinne eines innovations- und forschungsfreundlichen Patentrechts kann dies durchaus kritisch betrachtet werden.

Andere Länder haben aus diesem Grund den Schutzmechanismus der Neuheitsschonfrist in ihre Patentgesetze aufgenommen. So gibt es zum Beispiel im amerikanischen Patentgesetz eine „grace period“. Ein gewisser Zusammenhang mit der Entwicklung hochinnovativer Kleinunternehmen, der führenden Rolle amerikanischer Wissenschaftler im Zitierindex und den hohen Patentanmeldezahlen liegt nicht fern. Auch das japanische Recht sieht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist vor. In Deutschland und Europa gibt es die Neuheitsschonfrist nur noch im Gebrauchsmuster- und Designrecht.

Die Vorteile einer Neuheitsschonfrist liegen auf der Hand. Erfinder können sich mit der Anmeldung mehr Zeit lassen und geistige Schutzrechte werden effektiver geschützt.  Ein klarer Nachteil ist jedoch die Intransparenz und Rechtsunsicherheit, die mit der Neuheitsschonfrist einhergeht. Stellt der Inhaber einer Konkurrenzpatentanmeldung eine Recherche an, so kann er oft nicht erkennen, ob eine Veröffentlichung vom Erfinder stammt oder nicht. Auch der Zeitpunkt einer Veröffentlichung ist, wenn sie auf anderem Wege als durch wissenschaftliche Publikation erfolgt, oft nur schwer feststellbar. Im früheren deutschen Patentrecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens im Jahr 1973 wurde diese Problematik dadurch aufgelöst, dass der Erfinder verpflichtet war, Anfragen zur Klärung dieser Punkte zu beantworten. Im japanischen Recht hat der Anmelder direkt mit Einreichung seiner Anmeldung zu erklären, für welche Vorveröffentlichung er die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen könnte.

Wie genau der Bundestag mit dem Oppositionsantrag umgehen wird und in welcher konkreten Ausgestaltung die Neuheitsschonfrist erwartet werden kann, bleibt zu beobachten. Vor allem mit dem Start des europäischen Einheitspatents - nach Abweisung der Eilanträge durch das Bundesverfassungsgericht und der deutschen Ratifizierung des Abkommens - könnte sich wieder ein neuer Anlass für Diskussionen ergeben.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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