EXPO REAL SPEZIAL: Big Data in der Immobilienwirtschaft

Veröffentlicht am 19th Sep 2017

Daten gegen Cash?

Vermieter haben viele Informationen über ihre Mieter, die für Dritte wertvoll sein können. Die Verwertung kann auch dem Mieter nutzen. Die rechtliche Zulässigkeit sollte aber geklärt sein.

Vermieter wissen, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen, welche Haustiere sie haben oder wie hoch der Energieverbrauch ist. Durch intelligente vernetzte Systeme werden immer mehr Daten dazukommen. Gleichzeitig steigt die Zahl möglicher Abnehmer. Amazon, Apple oder Google haben z.B. Interesse an Grundrissen, um Lautsprecher oder Sprachassistenten an die Räumlichkeiten anzupassen. Daten über Haustiere und Bewohner können für den stationären Einzelhandel zur Standort- und Angebotsermittlung nützlich sein. Auch Auskunfteien haben großes Interesse.

Datenweitergabe nur mit Einwilligung des Mieters

Ohne Einwilligung dürfen Daten nur weitergegeben werden, wenn dies im Zusammenhang mit dem Mietvertrag steht.  Allerdings kann der Mieter auch dann Widerspruch einlegen oder sich auf anderslautende Vereinbarungen berufen. Über reine Kontaktdaten hinaus dürfen Daten nur weitergegeben werden, wenn das für die konkrete Umbau- oder Instandhaltungsmaßnahme zwingend notwendig ist.

Ein Verkauf von Daten dürfte daher die absolute Ausnahme bleiben. Grenzbereiche können entstehen, wenn ein Objekt bereits mit Systemen, wie Smart Home-Anwendungen, vermietet wird und die Übermittlung der Daten der Verbesserung dient.

Bei der Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten und der Verfolgung von Straftaten an Behörden wird ebenfalls keine Einwilligung benötigt. Auch können Behörden selbst einen Auskunftsanspruch haben, zum Beispiel aufgrund laufender Ermittlungen. Bei rechtskräftigen Urteilen gegen säumige Mieter dürfen Negativmerkmale Auskunfteien gemeldet werden.

Zusätzliche Informationspflichten durch DS-GVO

Die sicherste Begründung für Datenweitergaben ist eine Einwilligung des Mieters. Diese muss schriftlich erfolgen, was grundsätzlich auch im Mietvertrag geht. Dabei ist die genaue Formulierung wichtig, denn eine solche Klausel kann unwirksam sein, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligt oder zu unbestimmt ist.

Auch müssen die Informationspflichten an die ab 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) angepasst werden. Der Vermieter muss die Begründung für die Weitergabe in der Klausel genau aufführen. Mündliche oder durch schlüssiges Verhalten erteilte Einwilligungen sind nur zulässig, wenn diese einen eindeutigen Rückschluss auf den Willen des Betroffenen zulassen. Aber auch hier muss im Einzelfall entschieden werden.

Osborne Clarke begleitet Unternehmen bei den täglichen Herausforderungen der digitalen Transformation in der Immobilienwirtschaft.

Treffen Sie uns auf der EXPO, Halle A1, Stand 430 – bei unserem Empfang am Dienstag um 12:30 Uhr oder gerne nach Vereinbarung.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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