Arbeitsrecht

Das Ende der Videoüberwachung durch die DS-GVO?

Veröffentlicht am 28th Aug 2018

Nein, glücklicherweise nicht! Bloßer Zeitablauf macht die Aufnahmen einer offenen Videoüberwachung nicht unverwertbar. Das BAG hat entschieden, dass die Speicherung von Aufnahmen einer offenen rechtmäßigen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird. Daher darf sie der Arbeitgeber auch verwerten (BAG, Entscheidung vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18, bisher nur als Pressemitteilung erschienen).

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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