Bundesarbeitsgericht stellt klar: Bei Arbeitszeugnissen ist „Gut“ nicht das neue „Befriedigend“
Veröffentlicht am 30th Jan 2015
Eine durchschnittliche Leistung gibt auch weiterhin nur einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit der Note „befriedigend“. Verlangt der Mitarbeiter eine bessere Note, muss er eine entsprechende überdurchschnittliche Leistungserbringung darlegen und beweisen. Instanzgerichte waren zuletzt von diesen Grundsätzen abgewichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt aber noch einmal klargestellt, dass trotz möglicher anderer tatsächlicher Gegebenheiten ein durchschnittliches Zeugnis weiterhin die Note „befriedigend“ trägt (BAG, Urteil v. 18. November 2014 – 9 AZR 584/13).
Der Sachverhalt
Die Klägerin war vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten als Bürokraft und im Empfangsbereich tätig. Sie war u.a. für Praxisorganisation, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Organisation der Dienst- und Urlaubspläne, Patientenbetreuung und Praxisqualitätsmanagement zuständig.
Die Beklagte stellte der Klägerin im Anschluss an ihre Tätigkeit bei ihr ein Abschlusszeugnis aus. Dieses schloss im Rahmen der Abschlussbewertung mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ und entsprach somit der Note „befriedigend“.
Hiergegen setzte sich die Klägerin mit rechtlichen Mitteln zur Wehr. Eine derartige Benotung stelle tatsächlich eine unterdurchschnittliche Bewertung dar und sei nicht zu rechtfertigen. Ihre Leistungen seien mit einem „gut“ zu bewerten und entsprechend in der Abschlussbewertung mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu umschreiben.
Das Arbeitsgericht sowie das LAG Berlin-Brandenburg gaben der Klage statt. Sie beriefen sich auf empirische Studien und einen darauf basierenden Fachaufsatz, wonach die überwiegende Mehrzahl, nämlich 86,6 % der Arbeitszeugnisse der Note „gut“ oder „sehr gut“ entspricht: Dem Arbeitnehmer könne daher nicht länger der Nachweis dafür auferlegt werden, er sei in die Gruppe der schwächsten 13,4 % aller Beschäftigten zu Unrecht eingereiht worden. „Gut“ sei somit als neue Durchschnittsnote zu sehen. Wenn der Arbeitgeber lediglich ein „befriedigend“ vergeben wolle, sei er dafür beweisbelastet, dass die Leistung des Mitarbeiters unterdurchschnittlich gewesen sei.
Das zweitinstanzlich zuständige LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung.
Die Entscheidung
Das BAG lehnte eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nun allerdings ab und wies die Klage ab. Nicht die Note „gut“ stelle die mittlere Note der Zufriedenheitsskala dar, sondern weiterhin die Note „befriedigend“.
Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass inzwischen in der arbeitsrechtlichen Praxis tatsächlich die weit überwiegende Mehrheit der untersuchten Arbeitszeugnisse die Abschlussnote „gut“ oder sogar „sehr gut“ enthalte.
Zwar richte sich der Zeugnisanspruch im Rahmen des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO auf eine sogenannte „wohlwollende“ Schlussnote, dennoch müsse es sich inhaltlich um ein „wahres“ Zeugnis handeln. Begehre der Arbeitnehmer entgegen dem mittleren Richtwert eine Bewertung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala, so müsse er auch weiterhin darlegen, warum er eine entsprechend überdurchschnittliche Benotung verdiene. Die Beweislast hierfür verbleibe beim Arbeitnehmer.
Hinweise für die Praxis
Das Urteil des BAG ist aus Arbeitgebersicht zu begrüßen. Es schafft erfreulicherweise Klarheit dahingehend, dass es weiterhin den Arbeitnehmern obliegt, Leistungen oberhalb der Note „befriedigend“ nachzuweisen.
In der Praxis gestaltet es sich für den Mitarbeiter erfahrungsgemäß oft schwierig, überdurchschnittliche Leistungen darzulegen. Dies wird aber auch durch die Grundsätze vor abgestuften Darlegungs- und Beweislast teilweise ausgeglichen. Trotzdem stellt die Zeugnisnote oberhalb des Durchschnitts wohl auch weiterhin eine wichtige Verhandlungsposition für den Arbeitgeber, beispielsweise bei Gesprächen über eine gütliche Einigung in Kündigungsschutzprozessen, dar.