„Black Friday“ – Ein schwarzer Tag im E-Commerce?

Veröffentlicht am 24th Nov 2016

Der kommende Freitag steht ganz im Zeichen der Schnäppchenjagd und ist allgemein bekannt als „Black Friday“. Werbung mit dieser Bezeichnung kann für Onlinehändler und Werbetreibende jedoch teuer werden.

Hintergrund

Grund dafür ist, dass der Begriff „Black Friday“ seit Ende Dezember 2013 als deutsche Wortmarke (Registernr. 302013057574) geschützt ist. Markeninhaberin ist die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong.

Die Black Friday GmbH aus Österreich gibt an, über eine exklusive Markenlizenz an der Marke zu verfügen. Das Unternehmen betreibt unter der Domain „blackfridaysale.de“ ein Portal, in welchem die Sonderangebote von Partnershops zu finden sind. Die Listung erfolgt gegen Bezahlung und weist einige namhafte Unternehmen auf.

Wie das Magazin Online Marketing Rockstars herausgefunden hat, lässt die Super Union Holdings Ltd. parallel dazu anwaltliche Abmahnungen aussprechen gegen Händler und Onlineplattformen, die die Bezeichnung „Black Friday nutzen“ und nicht mit der Black Friday GmbH in Verbindung stehen. Nach den Recherchen von Online Marketing Rockstars halten zahlreiche Mitbewerber die Marke für rechtswidrig und beabsichtigen, deren Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu beantragen.

Rechtsprechung

Aus unserer Sicht stehen die Chancen für einen erfolgreichen Löschungsantrag gut.

So hat das Bundespatentgericht erst vor einem Monat die Löschung der Marke „DER SUPER SAMSTAG“ bestätigt (Beschluss vom 24. Oktober 2016, 27 W (pat) 3/15). Wegen des unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalts fehle es der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft. In 2010 wurde bereits die Zurückweisung der Markenanmeldung „Sales Catalog“ bestätigt (Beschluss vom 23. Februar 2010, 33 W (pat) 14/08). Ebenso erteilte das Gericht der Markenanmeldung „SALE“ eine Absage (Beschluss vom 2. Dezember 2003, 27 W (pat) 22/03). In anderen früheren Entscheidungen führte das Gericht zudem aus, dass Abkürzungen wie „SSV“ für Sommerschlussverkauf oder „WSV“ für Winterschlussverkauf nicht als Marke schutzfähig sind (Beschlüsse vom 8. August 2006, 27 W (pat) 3/05 und 27 W (pat) 4/05).

Speziell mit einer Bildmarkenanmeldung „BLACK FRIDAY SALE“ setzte sich das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) auseinander und teilte mit dem Schreiben vom 30. Juli 2014 dem damaligen Markenanmelder mit, dass es die Angabe „BLACK FRIDAY SALE“ für nicht markenschutzschutzfähig halte.

Fazit

Unternehmen müssen sich überlegen, ob sie mit der Black Friday GmbH in Kontakt treten und von dieser eine Nutzungserlaubnis erwerben oder das Risiko einer Abmahnung eingehen wollen. Gegen eine solche kann man sich nur dann sinnvoll verteidigen, wenn die deutsche Marke „Black Friday“ beseitigt wird, wozu man einen Löschungsantrag beim DPMA stellen muss.

Welches Vorgehen Unternehmen als sinnvoll bewerten, wird davon abhängen, zu welchen vernünftigen oder unvernünftigen Konditionen die Black Friday GmbH eine Sublizenz gewährt. Gegebenenfalls sind die in einem Löschungsverfahren zu erwartenden Kosten geringer.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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