Besser keinen gesetzlichen Datenbankschutz? EuGH lässt vertragliche Beschränkungen von Datenbanknutzung zu, wenn die Datenbank nicht gesetzlich geschützt ist

Veröffentlicht am 3rd Feb 2015

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Beschränkungen der Nutzung einer Datenbank vertraglich vereinbart werden können, wenn mangels Schutzfähigkeit der Datenbank keine gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen bestehen (EuGH, Urt. v. 15. Januar 2015, Rs. C-30/14).

In dem Verfahren ging wieder einmal um das automatisierte Auslesen (Screen Scraping) des Flugplans eines Billigfliegers durch ein Flugbuchungsportal. Die Fluggesellschaft verlangt von dem Portalbetreiber Unterlassung der Verletzung seiner Datenbankrechte sowie des geschlossenen Vertrages. Die AGB zur Nutzung des Buchungsportals der Fluggesellschaft verböten dessen gewerbliche Nutzung und ein automatisiertes Auslesen. Der Geltung der AGB muss jeder Nutzer durch Setzen eines Häkchens zustimmen.

Ein Schutz als Datenbank im Sinne der Datenbankrichtlinie (96/9/EG) wurde vom niederländischen Gericht ausgeschlossen, so dass das vorlegende Gericht (der Hoge Raad der Nederlanden) den EuGH fragte, ob in diesem Fall Nutzungsbeschränkungen vertraglich vereinbart werden können.

Dies hat der EuGH nun bejaht.

Die Datenbankrichtlinie sei dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die nicht im Sinne der Richtlinie geschützt wird. Daher sei es dem Hersteller einer solchen Datenbank unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehrt, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung festzulegen.

Rechtlicher Rahmen

In Deutschland richtet sich der Schutz einer Datenbank nach dem Urheberrechtsgesetz (§§ 4, 87a ff UrhG). Vertragliche Nutzungsbeschränkungen, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, sind nur sehr eingeschränkt möglich (Art. 15 Datenbankrichtlinie, §§ 55a, 87e UrhG).

Betreiber von Onlineportalen, die Datensammlungen enthalten, können nach dem Urteil des EuGH den Nutzungsumfang gegenüber Dritten vertraglich individuell zu bestimmen, wenn die Datensammlung nicht als Datenbank geschützt ist. Davon können nicht nur Betreiber von Buchungsportalen profitieren, sondern etwa auch Anbieter von Katalogen und anderen Datensammlungen im Internet. Voraussetzung ist, dass entsprechende Regelungen vor der Nutzung vereinbart werden, z. B. durch das Setzen eines Häkchens.

Unternehmen, die fremde Inhalte im Internet automatisiert auslesen und dabei die Geltung entgegenstehender AGB akzeptieren, können sich dagegen vertragsbrüchig verhalten. Das gilt für unabhängige Buchungsportale, die fremde Internetseiten automatisiert auslesen, z. B. einer Fluggesellschaft oder eines Hotels, aber auch bei Vermittlern an-derer Leistungen oder auch nur Preisvergleichsportalen.

Wenn man den EuGH also beim Wort nimmt, kann man einer nicht geschützten Datenbank vertraglich sogar weiterreichenden Schutz angedeihen lassen, als ihn die gesetzlichen Bestimmungen für eine geschützte Datenbank vorsehen. 

Das klingt widersprüchlich; allerdings ist eben die wirksame vertragliche Vereinbarung entsprechender Beschränkungen erforderlich. Die Nutzungsbeschränkungen für gesetzlich geschützte Datenbanken ergeben sich dagegen – ohne vertragliche Vereinbarungen – bereits aus dem Gesetz (§ 87b UrhG).

Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH?

Im Hinblick auf Flugbuchungsportale entschied der Bundesgerichtshof vor kurzem (Urt. v. 30. April 2014, I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet), dass das Angebot einer Flugvermittlung auf Basis eines automatisierten Aus-lesen der fremden Internetseite jedenfalls nicht wettbewerbswidrig im Sinne einer gezielten Mitbewerberbehinderung ist (§ 4 Nr. 10 UWG). Vertragliche Ansprüche wurden dort nicht thematisiert.

Die Entscheidung des BGH mag insoweit richtig sein. Die Vorinstanz hatte allerdings festgestellt, dass es sich bei dem Buchungsportal der Fluggesellschaft um eine geschützte Datenbank im Sinne von § 87a UrhG handelt (OLG Hamburg, Urt. v. 24. Oktober 2010, 5 U 38/10, der BGH musste zu dieser Frage nicht mehr Stellung nehmen). Es ging dort um dasselbe Buchungsportal, wie im aktuellen EuGH-Fall, dem das niederländische Gericht die gesetzliche Schutzfähigkeit ja abgesprochen hatte.

Auswirkungen für die Praxis

Es ist also davon auszugehen, dass die Nutzungsmöglichkeiten von Datenbanken im Internet je nach anwendbarem Recht unterschiedlich beschränkt werden sei es durch die gesetzlichen Vorgaben oder individuelle vertragliche Regelungen.

Nicht in jedem Fall erscheint der gesetzliche Datenbankschutz günstiger, so dass sich dann die Frage stellt, wie man ihn umgehen kann.
Sowohl Unternehmen, die sich Screen Scraping rechtmäßig zunutze machen wollen, als auch solche, deren Internetangebote automatisiert ausgelesen werden, müssen im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nun mehr denn je klug agieren, um ihre Möglichkeiten zu nutzen und sie nicht zu verbauen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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