Beschränkung des Wiedereinstellungsanspruchs
Veröffentlicht am 9th Jan 2018
Ändern sich nach Ausspruch einer ordentlichen fristgerechten Kündigung die der Kündigung zugrundeliegenden Umstände und entfällt infolgedessen der eigentliche Kündigungsgrund, so können Arbeitnehmer in der Regel von ihrem Arbeitgeber verlangen, wieder eingestellt zu werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Veränderung vor Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun zur Frage Stellung nehmen, ob die Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs auch in Kleinbetrieben Anwendung finden (Urteil vom 19. Oktober 2017 – Az. 8 AZR 845/15 – bisher nur als Pressemitteilung erschienen).
Der Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war in einer Apotheke angestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde wie auch das aller übrigen Beschäftigten in der Apotheke durch die Apothekeninhaberin mit Schreiben vom 28. November 2013 ordentlich fristgerecht zum 30. Juni 2014 gekündigt. Bei der Apotheke handelte es sich um einen sog. Kleinbetrieb im Sinne des KSchG, so dass der Kläger keinen Kündigungsschutz genoss. Nachdem die ursprüngliche Apothekeninhaberin die Apotheke zunächst doch über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weitergeführt hatte, veräußerte sie die Apotheke mit Wirkung zum 1. September 2014 an eine neue Inhaberin. Im entsprechenden Kaufvertrag hatte sich die neue Inhaberin zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.
Mit seiner Klage machte der Kläger sowohl gegenüber der früheren als auch gegenüber der neuen Apothekeninhaberin einen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend. Vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Seine Berufung, die sich nur noch auf den Wiedereinstellungsanspruch gegenüber der neuen Inhaberin richtete, wurde durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ebenfalls zurückgewiesen.
Die Entscheidung des BAG
Auch das BAG entschied in der gegen das LAG-Urteil gerichteten Revision zulasten des klagenden Arbeitnehmers. Zur Begründung wies das BAG darauf hin, dass der Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen könne, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Dies war im Kleinbetrieb der Apotheke jedoch nicht der Fall.
Zu der wesentlich interessanteren Frage, ob sich in Kleinbetrieben ausnahmsweise aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Fürsorge und Rücksichtnahme nach § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergibt, musste das BAG im Ergebnis keine Stellung nehmen. Einen solchen Anspruch hätte der Kläger – wenn überhaupt – nur gegenüber der früheren Apothekeninhaberin geltend machen können. Die gegen diese gerichtete Klage wurde jedoch bereits rechtskräftig abgewiesen und war nicht Gegenstand der Berufung bzw. Revision.
Hinweise für die Praxis
Dass Arbeitnehmer mit bereits gekündigtem, aber noch laufendem Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen ihre Wiedereinstellung beanspruchen können, ist vielen Arbeitgebern nicht bekannt. Vor allem in Restrukturierungsmaßnahmen, in denen sich Umstände und Hintergründe von betriebsbedingten Kündigungen (z.B. durch die Weiterführung des Betriebs durch einen neuen Betriebsinhaber) nachträglich ändern, kann das mitunter zu erheblichen Implikationen führen. Selbst eine bereits erfolgte Nachbesetzung des wieder freigewordenen Arbeitsplatzes steht dem Wiedereinstellungsanspruch regelmäßig nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund ist ein Ausschluss des Wiedereinstellungsanspruches für Kleinbetriebe begrüßenswert und in der Begründung konsequent. Die bisher vom BAG nur implizierte Voraussetzung, dass für einen Wiedereinstellungsanspruch ein im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits Kündigungsschutz nach dem KSchG bestehen muss, ist damit endlich ausdrücklich höchstrichterlich bestätigt worden. Sofern also im konkreten Fall das KSchG nicht zur Anwendung kommt, weil etwa der Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht überschritten ist oder aber die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt wurde, muss einem Wiedereinstellungsanspruch keine Folge geleistet werden.
Offen bleibt allerdings weiterhin, ob das BAG auch einen außerhalb des KSchG-Anwendungsbereichs bestehenden, aus § 242 BGB resultierenden Wiedereinstellungsanspruch anerkennt. Dies ist zwar nicht zu erwarten, weil es in solchen Fällen schlicht an der sozialen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern fehlen wird. Die Entwicklung in der Rechtsprechung sollte jedoch weiter beobachtet warden.